Z5-37 · Einfache und notwendige Streitgenossenschaft (§§ 59, 60, 61, 62 ZPO) — Streitfall

Dieselbe Kammer, andere Akte: 4 O 1290/26. Die Klägerin verlangt von den drei Miterben nach dem am 4. März 2026 verstorbenen Lorenz Grabmeier die Zustimmung zur Auflassung eines Nachlassgrundstücks; über den Nachlass ist nicht auseinandergesetzt. Im Termin am Dienstag, dem 17. November 2026, erscheint nur die Miterbin zu 1; die Miterbin zu 2 ist ordnungsgemäß geladen und säumig, der Miterbe zu 3 ist versehentlich nicht geladen worden. Der Berichterstatter vermerkt: „Die Streitgenossenschaft ist nach § 59 Abs. 1 ZPO notwendig. Gegen die Beklagte zu 2 ergeht antragsgemäß Versäumnisurteil, § 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht nicht entgegen, weil die Beklagte zu 1 keinen Sachantrag gestellt hat. Der Beklagte zu 3 war nach § 63 Satz 2 ZPO zu laden; der Mangel heilt mit der Zustellung des Urteils. Über die Beklagte zu 2 kann durch Teilurteil entschieden werden.“

Welche Fehler trägt der Vermerk, und was ist richtig?

Lösung

Fünf Fehler, darunter drei Fundstellen mit einer Ebene, die es nicht gibt, und ein Versäumnisurteil, das nicht ergehen darf.

  • Die Notwendigkeit folgt nicht aus § 62 ZPO und schon gar nicht aus § 59 ZPO. § 59 ZPO ist ein Satz ohne Absätze; „§ 59 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. Und § 62 Abs. 1 ZPO sagt nicht, wann eine Streitgenossenschaft notwendig ist — er setzt es voraus. Hier trägt das materielle Recht: § 2040 Abs. 1 BGB lässt die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen, also ist die Klage gegen alle zu richten. Das ist § 62 Abs. 1 ZPO Alternative 2 — „aus einem sonstigen Grund eine notwendige“.

  • „§ 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ gibt es nicht. § 62 ZPO hat zwei Absätze mit je einem Satz und gehört damit gerade nicht zu den absatzlosen Vorschriften des Titels; dasselbe gilt für § 66 ZPO. Richtig ist § 62 Abs. 1 ZPO und für die Zuziehung § 62 Abs. 2 ZPO.

  • Das Versäumnisurteil darf nicht ergehen, und die Begründung ist verkehrt herum. Die Fiktion des § 62 Abs. 1 ZPO greift, sobald ein Termin „nur von einzelnen Streitgenossen“ versäumt wird; sie hängt nicht daran, was die Erschienene beantragt. Die Säumige gilt als vertreten — ein Versäumnisurteil gegen sie allein gibt es nicht.

  • „§ 63 Satz 2 ZPO“ gibt es nicht, und der Mangel heilt nicht. § 63 ZPO ist ein Satz mit Semikolon; die Ladungspflicht steht in § 63 Halbsatz 2 ZPO: „zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.“ Wird einer nicht geladen und ergeht gleichwohl gegen ihn ein Urteil, ist das rechtliche Gehör verletzt; die Zustellung des Urteils heilt nichts. Bei der notwendigen Streitgenossenschaft kommt § 62 Abs. 2 ZPO hinzu: Die Säumigen sind „auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen“.

  • Kein Teilurteil, und die richtige Verfügung: § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt Entscheidungsreife; gegen einen notwendigen Streitgenossen allein tritt sie nicht ein. Richtig ist: neuer Termin, Ladung aller drei, kein Versäumnisurteil, am Ende ein einheitlicher Tenor, Kosten nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler steht schon im ersten Satz jeder zweiten Bearbeitung: Die Notwendigkeit wird mit § 62 ZPO begründet. Die Vorschrift ordnet nur die Folge an; die Voraussetzung liefert entweder die Rechtskrafterstreckung — dann Alternative 1 — oder das bürgerliche Recht — dann Alternative 2. Der zweite Fehler ist der Griff zu „Abs. 1“: Von den vier Vorschriften dieses Falles haben drei keine Absätze, und die vierte hat zwei Absätze mit je einem Satz. Praxistipp: Notieren Sie sich am Rand zwei Fragen. „Darf einer allein klagen?“ trennt Alternative 1 von Alternative 2; „Wirkt das Urteil gegen den anderen?“ trennt notwendig von einfach. Beides sind Fragen an das materielle Recht. In Bayern ist die häufigste Aktenlage die Klage gegen mehrere Versicherte derselben Versicherung; dort sind die Vollmachten getrennt erteilt, und die Ladung geht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an jeden Bevollmächtigten gesondert.
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