Z5-22 · Erledigendes Ereignis und übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) — Streitfall
Anderer Fall, Landgericht Amberg, 1 O 77/26. Die Klage über 12.000,00 EUR ist am 4. März 2026 zugestellt worden; der Beklagte zahlt am 6. Mai 2026. Die Klägerin erklärt mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 den Rechtsstreit für erledigt, der Beklagte schließt sich am 2. Juni 2026 an. Die Durchsicht der Akte ergibt, dass die Zahlung ausweislich des Verwendungszwecks auf eine andere, nicht eingeklagte Rechnung erfolgt ist und dass die eingeklagte Forderung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht bestand. Der Berichterstatter legt vor:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, § 91a Abs. 1 ZPO.
3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Wie ist zu verfahren, und was ist an dem Entwurf falsch?
Lösung
Das Verfahren ist beendet; der Beschluss entscheidet aber nur über die Kosten, und die Kosten fallen hier der Klägerin zur Last.
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Ziffer 1 gehört nicht in den Beschluss. Die Hauptsache wird nicht beschieden: Die Erledigung ist bereits mit den übereinstimmenden Erklärungen eingetreten, und der Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet allein über die Kosten. Kein „Die Klage wird abgewiesen“, kein „Der Rechtsstreit ist erledigt“ (Z5-4.15).
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Die Fundstelle ist ungenau. Zu belegen ist mit
§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO; „§ 91a ZPO“ und „§ 91a Abs. 1 ZPO“ lassen offen, welcher der beiden Sätze gemeint ist, und Satz 2 trägt die fingierte Zustimmung, also einen anderen Fall. -
Das Ergebnis steht auf dem Kopf. Gefragt ist, wer ohne das Ereignis unterlegen wäre. Ein Ereignis hat es nicht gegeben; die Klage wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand abzuweisen gewesen. Die Kosten fallen deshalb der Klägerin zur Last.
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Die Würdigung fehlt. „Nach billigem Ermessen aufzuerlegen“ ist das Ergebnis, nicht die Begründung; verlangt ist eine kurze Prüfung der Anspruchsgrundlage und des Zeitpunkts.
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Der Streitwert wird gestaffelt, und der Schnitt liegt auf der zweiten Erklärung. Bis zum 2. Juni 2026 auf 12.000,00 EUR, danach auf das Kosteninteresse: Die Hauptsache verliert ihren Wert erst mit dem Eingang der Anschlusserklärung, und ab da sind nur noch die Kosten des Rechtsstreits betroffen, deren Betrag nach § 43 Abs. 3 GKG maßgebend ist, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
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Und die Belehrung fehlt. Der Hauptsachewert übersteigt die Grenze; die sofortige Beschwerde ist deshalb gegeben, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO, und Satz 2 sperrt sie nicht. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören, Satz 3 — Absatz 2 hat drei Sätze, und wer ihm zwei zuschreibt, verliert die Anhörungspflicht (Z5-4.14).
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Die richtige Fassung:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Streitwert wird bis zum 2. Juni 2026 auf 12.000,00 EUR und danach auf das Kosteninteresse festgesetzt.
Gründe: Beide Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; über die Kosten ist deshalb nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Sie treffen die Klägerin: Ein erledigendes Ereignis liegt nicht vor, weil die Zahlung vom 6. Mai 2026 ausweislich ihres Verwendungszwecks einer anderen Forderung galt; die Klage wäre abzuweisen gewesen. Der Wert beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.