Z5-21 · Klagerücknahme oder Erledigungserklärung und Ermäßigung der Gerichtsgebühr — Streitfall

Zurück zum Grundfall: Die Klage ist am 2. März 2026 zugestellt worden; der Beklagte hat am 28. April 2026 zur Hauptsache verhandelt und am 11. Mai 2026 die Klageforderung vorbehaltlos vollständig bezahlt. Die Werklohnklage war bis zur Zahlung zulässig und begründet. Die mündliche Verhandlung ist noch nicht geschlossen; ein Urteil oder eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist nicht ergangen. Eine Kostenvereinbarung oder Kostenübernahmeerklärung liegt nicht vor. Der folgende Schriftsatz ist noch nicht eingereicht. Die Klägervertreterin hat folgenden Schriftsatz vorbereitet.

An das Landgericht Ingolstadt

In dem Rechtsstreit Brandstetter ./. Wiesheu, 5 O 1044/26,

wird die Klage zurückgenommen. Hilfsweise wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Es wird beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, hilfsweise § 91a Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat durch sein Zahlungsverhalten Anlass zur Klage gegeben; die Gerichtsgebühr ermäßigt sich in jedem Fall auf 1,0.

Welche Fehler trägt der Schriftsatz, und wie muss er lauten?

Lösung

Der Entwurf sollte durch eine eindeutige Erledigungserklärung ersetzt werden. Die pauschalen Aussagen über Unwirksamkeit, Unwiderruflichkeit und Gebühren lassen sich dagegen nicht halten.

  • Rücknahme und Erledigung sind zu unterscheiden: Nach der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache braucht die Rücknahme seine Einwilligung, § 269 Abs. 1 ZPO. Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert werden. Wird die Rücknahme wirksam, endet die Rechtshängigkeit; eine nachgeschobene Erledigungserklärung kann diese Wirkung nicht beseitigen. Solange die Rücknahme noch nicht wirksam ist, darf das Verhältnis der Erklärungen jedoch nicht ohne Auslegung verworfen werden. Prozesshandlungen unter einer innerprozessualen Bedingung sind nicht schlechthin unzulässig. Die Formulierung „hilfsweise“ lässt hier offen, an welchen Verfahrensvorgang angeknüpft werden soll; der noch nicht eingereichte Entwurf sollte deshalb eindeutig gefasst werden.

  • Die Widerruflichkeit ist nicht einheitlich: Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist grundsätzlich widerruflich, solange sich der Beklagte nicht angeschlossen und das Gericht noch nicht über die Erledigung entschieden hat. Sie darf nicht mit der wirksam gewordenen Klagerücknahme gleichgesetzt werden (BGH, Urteil vom 14. März 2014 – V ZR 115/13, Rn. 14).

  • § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO trägt den Kostenantrag nicht: Die Zahlung vom 11. Mai 2026 liegt nach der Rechtshängigkeit vom 2. März 2026. Bei wirksamer Rücknahme gilt grundsätzlich die Kostenlast der Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dessen ausdrücklich geregelte Ausnahmen bleiben bestehen; der bloße Hinweis auf die ursprüngliche Veranlassung zur Klage erfüllt sie hier nicht.

  • Für § 91a ZPO ist die Reaktion des Beklagten entscheidend: Schließt er sich an oder widerspricht er nach ordnungsgemäßer Zustellung und Belehrung nicht binnen der zweiwöchigen Notfrist, entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten. Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, ist über den Antrag auf Feststellung der Erledigung durch Urteil zu entscheiden. Dafür muss die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die hier vorbehaltlose vollständige Zahlung. Die Angabe „§ 91a Abs. 1 ZPO“ ist nicht falsch; für den Kostenbeschluss ist Satz 1 die präzise Fundstelle, Satz 2 regelt die Zustimmungsfiktion. Ein besonderer Antrag auf Zustimmung des Gegners ist kein Wirksamkeitserfordernis der Erklärung.

  • Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich nicht in jedem Fall: Nr. 1211 Nr. 1 Buchst. a KV GKG erfasst hier die Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein bloßer Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO zur gesetzlichen Kostenfolge des Absatzes 3 Satz 2 verhindert die Ermäßigung nicht. Bei Erledigungserklärungen verlangt Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG dagegen, dass keine Kostenentscheidung ergeht oder diese einer zuvor mitgeteilten Kostenvereinbarung oder Kostenübernahmeerklärung folgt. Für eine streitige Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO bleibt es daher bei 3,0. Die entsprechende Ausnahme für eine mitgeteilte Kostenregelung gilt auch für Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die weiteren Ausschlüsse der Nr. 1211 sind nach den ergänzten Tatsachen nicht einschlägig. Kostenlast und Gebührenhöhe sind getrennt zu prüfen.

  • Im fortgeführten Verfahren entscheidet das Gericht über die Kosten unabhängig von Kostenanträgen, § 308 Abs. 2 ZPO. Für den gesonderten Beschluss nach einer Klagerücknahme bleibt dagegen das Antragserfordernis des § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu beachten; Satz 2 regelt die Ausnahme bei Prozesskostenhilfe des Beklagten. Die gesetzlichen Maßstäbe der Kostenentscheidung bleiben jeweils verbindlich.

Eine passende Fassung des noch nicht eingereichten Schriftsatzes lautet:

Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat die ursprünglich zulässige und begründete Klageforderung am 11. Mai 2026, nach Zustellung der Klage am 2. März 2026, vorbehaltlos vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

Es wird angeregt, die Erklärung dem Beklagten unter Hinweis auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzustellen. Für den Fall übereinstimmender Erledigung wird beantragt, ihm nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Bleibt die Erklärung einseitig, wird beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

💡 Praxistipp
Vor Einreichung die Erklärung, das Zahlungsdatum und die Gebührenvoraussetzungen getrennt prüfen. Eine bereits wirksam gewordene Rücknahme lässt sich nicht durch diese Ersatzfassung rückgängig machen.
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