Z5-2 · Gerichtsstand der Widerklage und Zulässigkeit der Widerklage (§ 33 ZPO) — Streitfall

Anderer Fall, gleiche Vorschrift. Landgericht Traunstein, 5 O 220/26. Der Kläger Leander Vogtherr verlangt von der Beklagten Runa Stelzner 14.000,00 EUR Rückzahlung eines Darlehens aus dem Jahr 2024. Die Beklagte ist zugleich seine Mieterin; sie bewohnt eine Wohnung des Klägers in Kolbermoor. Sie rechnet mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution von 2.700,00 EUR gegen die Darlehensforderung auf und erhebt zugleich Widerklage auf Zahlung dieser 2.700,00 EUR nebst Zinsen. Der Kläger verhandelt zur Sache, ohne die Zuständigkeit zu rügen. Die Kammer entwirft:

Die Widerklage ist zulässig. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch in rechtlichem Zusammenhang mit einem gegen ihn geltend gemachten Verteidigungsmittel steht. Das ist hier der Fall, weil die Beklagte mit der Kautionsforderung zugleich aufgerechnet hat. Auf den ausschließlichen Gerichtsstand des § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG kommt es nicht an, weil der Kläger rügelos verhandelt hat, § 40 Abs. 3 ZPO.

Welche Fehler trägt der Entwurf, und wie lautet das Ergebnis?

Lösung

Vier Fehler — und das Ergebnis ist das Gegenteil: Die Widerklage ist vor dem Landgericht unzulässig; die Aufrechnung bleibt es nicht.

  • Die erfundene Satzebene: § 33 Abs. 1 ZPO hat einen Satz; § 33 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt es nicht. Richtig ist § 33 Abs. 1 ZPO, und für die hier gemeinte zweite Alternative § 33 Abs. 1 Alternative 2 ZPO.

  • Der verfälschte Wortlaut: Das Gesetz sagt „in Zusammenhang steht“, im Plural „mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln“ — nicht „in rechtlichem Zusammenhang mit einem geltend gemachten Verteidigungsmittel“. Die Alternative ist richtig gewählt, die Voraussetzung aber verschärft: Ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang genügt.

  • Die Sperre ist übersehen. § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG erfasst Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum und bestimmt ausdrücklich, diese Zuständigkeit sei ausschließlich. Damit greift § 33 Abs. 2 ZPO über § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO: Für den Gegenanspruch besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand, und der des § 33 Abs. 1 ZPO steht nicht zur Verfügung (Z5-1.6).

  • Die dritte erfundene Fundstelle, und sie trägt auch inhaltlich nicht. § 40 ZPO endet mit Absatz 2; das rügelose Verhandeln steht dort in § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO — und dieser Satz ordnet an, die Zuständigkeit werde „auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet“. Der Entwurf zitiert die Vorschrift, die sein Ergebnis widerlegt.

  • Die Aufrechnung bleibt unberührt. Sie ist ein Verteidigungsmittel und schafft keinen eigenen Streitgegenstand; die ausschließliche Zuständigkeit des § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG betrifft Klagen. Über die Kautionsforderung ist deshalb im Rahmen der Aufrechnung zu entscheiden — mit Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO und Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG, falls sie bestritten ist.

  • Die Gegenprobe zur Rückausnahme: § 29c Abs. 3 ZPO schaltet § 33 Abs. 2 ZPO für Widerklagen der anderen Vertragspartei bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ab; dieselbe Regel trägt § 215 Abs. 2 VVG. Der Wohnraummietprozess gehört nicht dazu.

  • Die richtige Fassung: Die Widerklage ist unzulässig. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution ist nach § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig; nach § 33 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann sie deshalb nicht bei dem Gericht der Klage erhoben werden, und nach § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO hilft auch die rügelose Verhandlung nicht. Auf Antrag der Beklagten ist die Widerklage abzutrennen, § 145 Abs. 2 ZPO, und nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht Rosenheim zu verweisen.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der erste Fehler dieses Feldes ist die Prüfung des Zusammenhangs an der falschen Stelle: § 33 ZPO wird als Zulässigkeitsnorm behandelt, obwohl das Gericht ohnehin zuständig ist. Das kostet eine halbe Seite und verrät, dass die amtliche Überschrift nicht gelesen wurde. Der zweite Fehler ist das Wort „rechtlich“: Es steht in § 145 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO und verengt die Voraussetzung. Praxistipp: Schreiben Sie in jede Widerklageprüfung den Satz, ob sich die Zuständigkeit allein aus § 33 ZPO ergeben soll. Lautet die Antwort nein, ist die Vorschrift erledigt; der Blick geht sofort zu § 33 Abs. 2 ZPO.
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