Z5-16 · Klageänderung und Verjährung: § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit § 167 ZPO — Variante
Eine Tatsache dreht. Die Klägerin reicht keinen Erweiterungsschriftsatz ein. Sie stellt den erhöhten Antrag erstmals im Termin vom Donnerstag, dem 14. Januar 2027, zu Protokoll; der Beklagte erhebt sofort die Einrede der Verjährung.
Ist der Mehrbetrag jetzt verjährt?
Lösung
Ja. Auf dem ersten Weg des § 261 Abs. 2 ZPO gibt es nichts zurückzubeziehen.
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Zwei Wege, und nur einer trägt § 167 ZPO. § 261 Abs. 2 ZPO nennt die Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung und die Zustellung eines Schriftsatzes. Wird der Anspruch im Termin gestellt, wird nichts zugestellt; § 167 ZPO setzt eine Zustellung voraus und läuft leer (Z5-3.11).
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Die Rechnung: Rechtshängig wird der Mehrbetrag am 14. Januar 2027. Die Verjährung war am 31. Dezember 2026 abgelaufen — vierzehn Tage zuvor. Die Probe: Vom 31. Dezember 2026 bis zum 14. Januar 2027 sind es vierzehn Tage, und keiner davon wird durch eine Rückbeziehung eingeholt.
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Eine Ankündigung hemmt nicht. Hätte die Klägerin den Mehrbetrag schon im Dezember schriftsätzlich angekündigt, ohne ihn zu beziffern, wäre auch das ohne Wirkung geblieben: Ein Schriftsatz, der den Anspruch der Höhe nach offenlässt, genügt den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und löst keine Rechtshängigkeit aus — auch dann nicht, wenn er zugestellt wird (Z5-3.10).
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Die Protokollierung bewirkt nichts; sie beweist nur. Der Antrag gehört nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ins Protokoll; das Protokoll belegt den Tag, und der Tag ist hier der Schaden.
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Der Rat für die Akte: Wer einen Anspruch kurz vor dem Ablauf der Verjährung nachschieben will, reicht ihn beziffert ein und zahlt jeden angeforderten Vorschuss sofort. Die Klageerweiterung im Termin ist der einzige Weg ohne Rückbeziehung und deshalb im Dezember der gefährlichste.