Z5-16 · Klageänderung und Verjährung: § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit § 167 ZPO — Streitfall
Zurück zum Ausgangspunkt, mit einer Ergänzung. Der Erweiterungsschriftsatz geht am Freitag, dem 18. Dezember 2026, ein. Die Kostenbeamtin fordert mit Verfügung vom 21. Dezember 2026 einen weiteren Gebührenvorschuss an; die Anforderung wird der Klägervertreterin am Mittwoch, dem 23. Dezember 2026, zugestellt. Gezahlt wird am Donnerstag, dem 28. Januar 2027. Die Zustellung des Schriftsatzes erfolgt am Freitag, dem 26. Februar 2027. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, von „demnächst“ könne nach mehr als zwei Monaten keine Rede mehr sein.
Greift § 167 ZPO?
Lösung
Nein. Der der Klägerin zuzurechnende Teil der Verzögerung ist nicht mehr geringfügig.
-
Gerechnet wird nicht die Gesamtdauer, sondern der zurechenbare Teil. Zwischen Eingang und Zustellung liegen 70 Tage; darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die Verzögerung aus der Sphäre der Klägerin — und die beginnt nicht mit der Zustellung der Vorschussanforderung, sondern nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungs- und Zahlungsfrist.
-
Die Rechnung: Die Rechtsprechung lässt der Partei nach der Anforderung regelmäßig zwei Wochen. Vom 23. Dezember 2026 an gerechnet endet diese Frist am 6. Januar 2027; gezahlt worden ist am 28. Januar 2027. Der Klägerin zuzurechnen sind damit 22 Tage. Die Probe: 28. Januar minus 6. Januar sind 22 Tage, und die Schwelle, bis zu der eine Verzögerung als geringfügig behandelt wird, liegt bei vierzehn Tagen. Sie ist um acht Tage überschritten.
-
Die Feiertagsfalle greift hier nicht. Der 6. Januar ist in Bayern gesetzlicher Feiertag. Das bleibt ohne Folgen, weil es sich nicht um eine gesetzliche oder richterliche Frist handelt, sondern um einen Zeitraum, der der Partei bei der Zurechnung zugebilligt wird; § 222 Abs. 1 ZPO und § 193 BGB gelten für ihn nicht.
-
Die Folge: Die Wirkung des § 167 ZPO tritt nicht ein. Rechtshängig wird der Mehrbetrag am 26. Februar 2027, die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt an diesem Tag — knapp zwei Monate nach dem Ablauf der Verjährung. Über die 7.000,00 EUR ist abweisend zu entscheiden.
-
Für den ursprünglichen Betrag bleibt es dabei. Die 12.000,00 EUR sind seit dem 4. März 2026 gehemmt; die Erweiterung ändert daran nichts. Im Tenor stehen deshalb zwei Entscheidungen, und die Kostenquote richtet sich nach dem Gesamtwert von 19.000,00 EUR.
-
Und die Zitierprobe: „§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB“ gibt es; der Absatz trägt die Nummern 1 bis 14 und dazu die Nummern 6a und 10a, die Nummer 1a führt der amtliche Text als weggefallen. Die Aufrechnung im Prozess ist Nummer 5 und verlangt keine Zustellung; die Streitverkündung ist Nummer 6 und hemmt erst mit der Zustellung an den Dritten, § 73 Satz 3 ZPO.