Z5-15 · Sachdienlichkeit der Klageänderung und Unanfechtbarkeit der Zulassung (§ 268 ZPO) — Streitfall

Zurück zum Grundfall. Der Berichterstatter legt folgenden Beschluss vor.

Landgericht Augsburg

Az.: 6 O 902/26

1. Die mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 erklärte Klageänderung wird gemäß § 263 Abs. 1 ZPO zugelassen. Die Änderung ist sachdienlich.

2. Die durch die Klageänderung entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

3. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nicht gegeben, § 268 Abs. 1 ZPO.

Welche Fehler trägt der Beschluss, und wie muss er lauten?

Lösung

Sechs Fehler, darunter zwei erfundene Absätze und eine Kostenentscheidung ohne Grundlage.

  • Zwei Fundstellen, zwei erfundene Absätze: § 263 ZPO und § 268 ZPO haben keine Absätze; beide sind je ein Satz. Richtig sind § 263 Alternative 2 ZPO und § 268 ZPO. In diesem Beschluss stehen sie in Ziffer 1 und Ziffer 3 — zwei von drei Ziffern tragen eine Fundstelle, die es nicht gibt.

  • Die Begründung fehlt. „Die Änderung ist sachdienlich“ wiederholt das Gesetz. Es fehlt der Satz über die Verwertbarkeit des Gutachtens und der Satz über den ersparten zweiten Prozess. Ohne sie trägt der Beschluss nichts.

  • Eine Kostenentscheidung über „die Kosten der Klageänderung“ gibt es nicht. Die Kosten des Rechtsstreits werden am Ende nach § 91 und § 92 ZPO verteilt; ein isolierter Ausspruch über die Kosten eines Zwischenschritts hat keine Grundlage. § 96 ZPO betrifft das erfolglose Angriffs- und Verteidigungsmittel und ist ein Satz ohne Absätze — er trägt diesen Ausspruch nicht.

  • Die Sperre ist weiter und der Rechtsbehelf falsch bezeichnet. § 268 ZPO sperrt jede Anfechtung, nicht nur die sofortige Beschwerde, und er sperrt auch den Ausspruch, dass eine Änderung nicht vorliege. Wer nur eine Rechtsmittelart nennt, lässt offen, was mit den übrigen ist.

  • Die Form ist nicht vorgesehen. Über die Zulassung wird in den Entscheidungsgründen entschieden; nur ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO kommt daneben in Betracht. Ein Beschluss wie dieser ist nicht falsch, weil er unwirksam wäre, sondern weil er eine Entscheidungsform wählt, die das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt.

  • Und der Rest, der fehlt: Der Beschluss sagt nichts über den bisherigen Antrag. Hat die Klägerin ihn nicht zurückgenommen, bleibt er anhängig; hat sie ihn zurückgenommen, braucht es nach Verhandlungsbeginn die Einwilligung des Beklagten, § 269 Abs. 1 ZPO (Z5-19).

  • Die richtige Fassung — als Abschnitt der Entscheidungsgründe:

Die mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 erklärte Umstellung ist eine Änderung der Klage; der Klagegrund wird ausgetauscht, so dass § 264 ZPO nicht greift. Der Beklagte hat der Änderung widersprochen. Sie ist jedoch sachdienlich, § 263 Alternative 2 ZPO: Das Gutachten des Sachverständigen vom 11. Mai 2026 bleibt für den geänderten Anspruch in vollem Umfang verwertbar, und die Entscheidung über ihn erledigt den Streit der Parteien endgültig, so dass ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird. Ein Verteidigungsmittel, das dem Beklagten durch die Änderung entginge, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung über die Zulassung ist nach § 268 ZPO nicht anfechtbar.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist die Begründung, die aus dem Ergebnis besteht. Der zweite ist die Verwechslung der beiden Richtungen des § 268 ZPO: Gesperrt ist nicht nur die Zulassung, sondern auch der Ausspruch, es liege gar keine Änderung vor — und gerade dieser zweite ist in bayerischen Aufgaben der häufigere, weil dort über § 264 Nr. 2 ZPO gestritten wird. Praxistipp: Schreiben Sie die Sachdienlichkeit immer in derselben Reihenfolge — verwertbar, erspart, entgeht. Drei Wörter, drei Sätze. Und wenn Sie zurückweisen wollen, nennen Sie das Mittel, das dem Beklagten entgeht, beim Namen; ohne diesen Namen hält die Zurückweisung keiner Prüfung stand, und anfechtbar ist sie — anders als die Zulassung — sehr wohl.
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