Z5-14 · Klageänderung: Einwilligung, Sachdienlichkeit und rügelose Einlassung (§ 263 ZPO, § 267 ZPO) — Variante
Eine Tatsache dreht. Der Beklagte hat auf den Schriftsatz vom 4. Mai 2026 mit einem sechs Seiten langen Schriftsatz vom 28. Mai 2026 geantwortet, in dem er den Leihvertrag im Einzelnen bestreitet und hilfsweise Verjährung einwendet. Im Termin vom 16. Juni 2026 stellt sein Vertreter nur den Antrag, „die Klage abzuweisen wie bisher“, und erklärt, zur Sache werde nicht weiter verhandelt; auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärt er, der Klageänderung werde widersprochen.
Greift § 267 ZPO?
Lösung
Nein. Der schriftsätzliche Vortrag ist keine Einlassung in einer mündlichen Verhandlung, und der Widerspruch ist rechtzeitig.
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Vier Wörter tragen die Entscheidung. „In einer mündlichen Verhandlung“ — daran scheitert der umfangreichste Schriftsatz. Wer auf den ändernden Schriftsatz hin schreibt, der neue Anspruch bestehe nicht, hat sich nicht eingelassen; die Vermutung greift erst, wenn er im Termin zur Sache verhandelt (Z5-3.7).
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Der Widerspruch ist formfrei und braucht kein Wort der Begründung. Der Satz, man stimme der Änderung nicht zu, reicht aus. Er kann vorab im Schriftsatz oder im Termin stehen, muss aber vor der Einlassung fallen, und auf Antrag nimmt ihn das Protokoll nach § 160 Abs. 4 ZPO auf. Danach ist er wertlos.
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Jetzt trägt allein die Sachdienlichkeit. Sie prüft das Gericht ohne Rücksicht auf den Widerspruch; § 263 Alternative 2 ZPO ist der Weg gegen den Willen des Beklagten. Geprüft wird, ob der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt und ob ein weiterer Rechtsstreit erspart wird (Z5-15).
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Zwei Verfahrensarten, in denen § 267 ZPO leerläuft: Das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO kennt keinen Termin; an dessen Stelle tritt der Zeitpunkt des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ebenso im Online-Verfahren: Entscheidet das Gericht nach § 1127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Termin, hat die Vermutung nichts, woran sie anknüpfen könnte, und es bleibt allein die Sachdienlichkeit. Zurück führt nur der Terminsantrag nach § 1127 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO.
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Die Folge für die Akte: Solange kein Termin stattgefunden hat, ist über die Zulassung nichts zu vermuten. Wer in einem schriftlichen Verfahren die Einwilligung aus dem Schweigen des Beklagten herleitet, überträgt die Fiktion des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf eine Vorschrift, die keine kennt.