Z5-1 · Abgrenzung der Widerklage vom Aufrechnungseinwand
Landgericht Deggendorf, 1 O 205/26. Die Dallmeier Lüftungstechnik GmbH verlangt von dem Beklagten Vitus Oberleitner 11.800,00 EUR Restwerklohn aus der Schlussrechnung vom 9. März 2026. Der Beklagtenvertreter reicht am 6. Mai 2026 einen Schriftsatz ohne Überschrift ein; er wird der Klägerin am 11. Mai 2026 zugestellt.
Namens und in Vollmacht des Beklagten beantrage ich,
1. die Klage abzuweisen,
2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch von 19.300,00 EUR wegen der mangelhaft geführten Abluftkanäle gegen die Klageforderung auf. Soweit die Gegenforderung die Klageforderung übersteigt, wird sie mit dem Antrag zu 2 verfolgt.
Liegt eine Widerklage vor — und wenn ja, worüber?
Lösung
Ja, aber nur über 7.500,00 EUR; in Höhe von 11.800,00 EUR liegt ein bloßes Verteidigungsmittel vor.
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Der Antrag entscheidet, nicht die Überschrift. Die Widerklage ist eine Klage und braucht einen Antrag, der § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt: die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund und einen bestimmten Antrag. Der Absatz ist ein Satz mit zwei Nummern — „§ 253 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO“ gibt es nicht. Ziffer 2 des Schriftsatzes erfüllt ihn; das Wort „Widerklage“ fehlt und wird nicht gebraucht (Z5-1.2).
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Die Rechnung, an der sich die Trennung zeigt: Die Gegenforderung von 19.300,00 EUR abzüglich der Klageforderung von 11.800,00 EUR ergibt 7.500,00 EUR. Genau dieser Überschuss steht im Antrag; er ist der Streitgegenstand der Widerklage. Der übrige Teil wird verbraucht und erzeugt keinen eigenen Antrag.
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Rechtshängig wird die Widerklage am 11. Mai 2026. § 261 Abs. 2 ZPO nennt zwei Wege — die Geltendmachung im Termin oder die Zustellung eines Schriftsatzes, der Gegenstand, Grund und Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnet. Der Eingang am 6. Mai 2026 begründet nur Anhängigkeit. Der Absatz ist ein Satz;
§ 261 Abs. 2 Satz 1 ZPOgibt es nicht (Z5-1.10). -
Den Gerichtsstand trägt die zweite Alternative. § 33 Abs. 1 ZPO im amtlichen Wortlaut: „Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.“ Der Überschuss hängt an der Aufrechnung, also an einem Verteidigungsmittel — die Alternative 2 ist hier die tragende (Z5-1.3, Z5-2.14).
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Zwei Werte, und beide werden gebraucht. Für die Zuständigkeit verbietet § 5 Halbsatz 2 ZPO die Zusammenrechnung; für die Gebühren ordnet § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sie an: 11.800,00 EUR zuzüglich 7.500,00 EUR ergeben 19.300,00 EUR. Eine weitere Erhöhung um die Aufrechnung scheidet aus: § 45 Abs. 3 GKG verlangt eine hilfsweise erklärte Aufrechnung, und hier ist unbedingt aufgerechnet worden (Z5-1.7, Z5-2.12).
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Im Urteil stehen zwei Aussprüche. Über die Klage und über die Widerklage wird getrennt erkannt, weil jeder Gegenstand für sich in Rechtskraft erwächst; § 322 Abs. 1 ZPO nennt Klage und Widerklage nebeneinander, und § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt ausdrücklich das Teilurteil „bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage“.