Z4-7 · § 331 Abs. 3 ZPO: Voraussetzungen des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren
Landgericht Weiden in der Oberpfalz, 1 O 233/26. Die Kestler Fensterbau GmbH verlangt von dem Beklagten Anton Sperl 13.900,00 EUR Restwerklohn. Der Vorsitzende ordnet nach § 272 Abs. 2 ZPO das schriftliche Vorverfahren an. Die Klage wird dem Beklagten am Samstag, dem 1. August 2026, durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt; die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die vollständige Belehrung nach § 276 Abs. 2 ZPO liegen bei. Eine Verteidigungsanzeige geht nicht ein. In der Klageschrift steht unter den Anträgen: „Für den Fall der Säumnis wird bereits jetzt der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.“
Wann endet die Anzeigefrist, wann frühestens die Klageerwiderungsfrist, und braucht das Gericht noch einen Antrag?
Lösung
Die Anzeigefrist endet am 17. August 2026, die Klageerwiderungsfrist frühestens am 31. August 2026; der Antrag liegt vor.
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§ 276 Abs. 1 ZPO hat vier Sätze. Satz 1: Aufforderung mit der Zustellung der Klage, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, dass der Beklagte sich verteidigen wolle; der Kläger ist davon zu unterrichten. Satz 2: zugleich eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur Klageerwiderung. Satz 3: bei Auslandszustellung ein Monat. Satz 4: der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.
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Die Rechnung der Notfrist: Nach § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt, also am Samstag, dem 1. August 2026 — die Fiktion knüpft an den Vorgang, nicht an einen Werktag. Nach § 222 Abs. 1 ZPO mit § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist am 2. August 2026 und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Samstags, 15. August 2026. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet sie erst mit Ablauf des Montags, 17. August 2026.
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Probe und eine bayerische Feinheit: 1. und 15. August 2026 sind beide Samstage — zwei Wochen, derselbe Wochentag. Auf Mariä Himmelfahrt kommt es hier nicht an: Der 15. August 2026 ist ohnehin ein Sonnabend. Sonst wäre zu fragen gewesen, ob der Sitz des Gerichts in einer Gemeinde mit überwiegend katholischer Bevölkerung liegt — der Feiertag gilt in Bayern nicht im ganzen Staatsgebiet, anders als Fronleichnam.
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Die Klageerwiderungsfrist läuft vom Ablauf der Anzeigefrist an. Mindestens zwei weitere Wochen, § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO; sie endet damit frühestens mit Ablauf des Montags, 31. August 2026. Sie ist richterliche Frist und nach § 224 Abs. 2 ZPO verlängerbar.
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Die Anzeigefrist ist es nicht. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Legaldefinition: „Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.“ Und nach § 224 Abs. 2 ZPO sind gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängerbar — die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO also nicht.
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Der Antrag liegt vor. § 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO: „Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.“ Neun Wörter, und sie entscheiden, ob das Gericht nach Fristablauf sofort entwerfen kann oder erst nachfragen muss. Wer eine Akte prüft, sucht ihn zuerst dort.