Z4-40 · Vorbringen nach Einspruch und nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Landgericht Bayreuth, 2 O 507/26. Gegen die Beklagte ist am 1. September 2026 ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO über 18.900,00 EUR ergangen; es wird ihr am Dienstag, dem 8. September 2026, zugestellt. Die Zustellung enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 Satz 1 ZPO und den Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung. Die Beklagte legt am 21. September 2026 Einspruch ein; die Einspruchsschrift bezeichnet das Urteil und erklärt den Einspruch, enthält aber keine Begründung. Eine Verlängerung beantragt sie nicht. Erst am 30. Oktober 2026 trägt sie vor, die Forderung sei durch Aufrechnung erloschen, und benennt dafür Zeugen. Der Einspruchstermin ist auf den 24. November 2026 bestimmt; im Übrigen ist die Sache entscheidungsreif.
Nach welcher Vorschrift wird geprüft, und auf welchen Absatz des § 296 ZPO führt sie?
Lösung
§ 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO — und er führt auf die Absätze 1, 3 und 4, gerade nicht auf Absatz 2.
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Der Einspruch ist zulässig. Zwei Wochen ab Zustellung am 8. September 2026 enden am Dienstag, dem 22. September 2026, 24 Uhr, § 339 Abs. 1 ZPO mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB; der Eingang am 21. September wahrt die Notfrist. Die Einspruchsschrift genügt § 340 Abs. 2 ZPO, denn dessen beide Nummern verlangen nur Bezeichnung und Erklärung. Nach § 342 ZPO steht der Prozess damit wieder dort, wo er vor der Säumnis stand.
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Die Begründungslast ist davon zu trennen. § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO verlangt, dass die Partei in der Einspruchsschrift ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Zulässigkeitsrügen vorbringt, soweit es der Prozesslage entspricht. Satz 2 erlaubt dem Vorsitzenden, die Frist für die Begründung auf Antrag zu verlängern — beantragt worden ist das hier nicht.
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Satz 3 nennt drei Absätze und lässt einen aus. Der Wortlaut lautet: „§ 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden.“ Für die Einspruchsbegründung gilt damit der gebundene Ausschluss. Grobe Nachlässigkeit ist kein Merkmal, und eine Fundstelle, die Satz 3 mit § 296 Abs. 2 ZPO verknüpft, behauptet eine Verweisung, die es nicht gibt (Z4-7.7).
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Für den Einspruchsführer ist das strenger, nicht milder: Er verliert die Hürde der groben Nachlässigkeit, die ihn sonst geschützt hätte, und das Ermessen dazu.
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Satz 4 ist die Gegenvoraussetzung. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen. Hier ist das geschehen; fehlte der Hinweis, wäre der Beklagten die Versäumung nicht vorzuwerfen und die Zurückweisung schiede aus. Eine Ausnahme für Anwaltsprozesse kennt Satz 4 nicht.
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Was bleibt zu prüfen. Verzögerung — ja — und genügende Entschuldigung; der Entschuldigungsgrund ist nach § 296 Abs. 4 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen, weil Absatz 4 über Satz 3 mitverwiesen ist.