Z4-31 · Inhalt und Änderung des Beweisbeschlusses — Streitfall

Landgericht Hof, 2 O 301/26. Der folgende Beschluss ist im Termin verkündet worden.

Landgericht Hof — 2 O 301/26

Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit Sperlhammer ./. Frankenwald Bau GmbH wegen Werklohns hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof am 13. Oktober 2026 durch den Vorsitzenden beschlossen:

1. Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Erneuerung der Heizungsanlage zustande gekommen ist, durch Zeugenvernehmung.

2. Das Gericht neigt nach vorläufiger Würdigung dazu, dem Vortrag der Klägerin zu folgen.

3. Die Beklagte hat binnen zwei Wochen einen Auslagenvorschuss von 800,00 EUR einzuzahlen, § 379 Abs. 1 ZPO.

4. Termin zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf Dienstag, den 17. November 2026, 9.00 Uhr.

5. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen statthaft.

Welche Angaben treffen nicht zu, und wie muss der Beschluss lauten?

Lösung

Sieben Angaben treffen nicht zu; drei davon machen den Beschluss unausführbar.

  • Die Nummer 1 verfehlt alle drei Nummern des § 359 ZPO. Der Vertragsschluss ist eine Rechtsfolge, keine Tatsache; „Zeugenvernehmung“ benennt keine Person, obwohl § 359 Nr. 2 ZPO die Benennung der zu vernehmenden Zeugen verlangt; und die beweisführende Partei fehlt, § 359 Nr. 3 ZPO. Die Geschäftsstelle kann daraus keine Ladung ausfertigen.

  • Die Nummer 2 gehört nicht in einen Beweisbeschluss. Er sagt, worüber und womit Beweis erhoben wird — nicht, was das Gericht davon hält. Eine vorläufige Würdigung vor der Vernehmung nimmt das Ergebnis vorweg und liefert einen Ablehnungsgrund gegen die Richter.

  • Der Vorschuss trifft den Beweisführer, und § 379 ZPO hat keine Absätze. Satz 1: Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, dass der Beweisführer den Vorschuss zahlt. Wer die Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl die Klägerin den Zeugen benannt hat, verfehlt den Adressaten; richtig ist § 379 Satz 1 ZPO.

  • Die Folge der Nichtzahlung steht in Satz 2 und ist nicht starr. Die Ladung unterbleibt, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung ohne Verzögerung durchgeführt werden kann — der Maßstab ist die freie Überzeugung des Gerichts.

  • Der Termin ist unvollständig bezeichnet. Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin nach § 370 Abs. 1 ZPO zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt; das gehört in den Beschluss, weil über das Ergebnis nach § 285 Abs. 1 ZPO noch zu verhandeln ist. Es fehlt außerdem der Sitzungssaal.

  • Die Rechtsbehelfsbelehrung ist falsch. § 355 Abs. 2 ZPO: Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. Und die Besetzung stimmt nicht: Der Beweisbeschluss ist eine Entscheidung des Gerichts, vor der Kammer also der Kammer, sofern nicht nach § 348a ZPO auf den Einzelrichter übertragen ist.

  • Die richtige Fassung:

1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr am 4. Mai 2026 in den Geschäftsräumen in 95028 Hof den Auftrag erteilt, die Heizungsanlage des Anwesens Ossecker Straße 3 gegen eine Vergütung von 24.000,00 EUR zu erneuern,

durch Vernehmung des Zeugen Ludwig Pechtold, Kulmbacher Straße 61, 95030 Hof.

2. Der Zeuge ist von Amts wegen zu laden.

3. Die Klägerin hat binnen drei Wochen ab Verkündung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 800,00 EUR einzuzahlen (§ 379 Satz 1 ZPO).

4. Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Dienstag, den 17. November 2026, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 108.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Beweissatz, der eine Frage stellt statt eine Behauptung wiederzugeben. Aus „ob ein Vertrag geschlossen wurde“ lässt sich kein Vorhalt machen und kein Tatbestand schreiben. Der zweite Fehler ist der Absatz, den § 359 ZPO nicht hat; er steht in jedem zweiten Entwurf. Praxistipp: Schreibe den Beschluss in einer festen Reihenfolge — „über die Behauptung der Partei X“ erledigt die Nummern 1 und 3, „durch Vernehmung des Zeugen Y, Anschrift“ die Nummer 2, danach Ladungsanordnung, Vorschuss und Termin mit dem Zusatz „und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung“. Verkündet wird nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO; eine Rechtsbehelfsbelehrung gehört nicht dazu.
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