Z4-30 · Beweisbeschluss und formlose Verfügung bei der Beweisanordnung — Streitfall

Landgericht Aschaffenburg, 3 O 118/26. Der Berichterstatter hat fünf Anordnungen vorbereitet und fragt, welche davon in einen Beweisbeschluss gehören.

1. Der im Termin anwesende Zeuge Fürholzer soll zur Übergabe am 3. Mai 2026 gehört werden.

2. Der Beklagte soll als Partei über den Inhalt des Telefonats vom 8. Mai 2026 vernommen werden.

3. Über die Standsicherheit der Stützmauer soll ein schriftliches Gutachten eingeholt werden.

4. Die Stadt Aschaffenburg soll mitteilen, wann die Baugenehmigung erteilt worden ist.

5. Die in Hamburg wohnhafte Zeugin Obermeier soll durch das Amtsgericht Hamburg vernommen werden.

Welche Anordnungen erfordern einen Beweisbeschluss, und was gehört jeweils hinein?

Lösung

Vier von fünf; nur die erste kommt ohne aus — und die zweite aus einem anderen Grund als die übrigen.

  • Nummer 1 — kein Beschluss: Der präsente Zeuge wird ohne besonderes Verfahren gehört; die Anordnung wird nach § 160 Abs. 2 ZPO protokolliert. Verzichtet die Partei, die ihn benannt hat, auf ihn, kann der Gegner nach § 399 ZPO gleichwohl seine Vernehmung verlangen.

  • Nummer 2 — Beschluss zwingend, aber nicht wegen § 358 ZPO: § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet ihn für die Parteivernehmung ohne Rücksicht auf ein besonderes Verfahren an; Satz 2 verlangt die Ladung unter Mitteilung des Beschlusses, wenn die Partei bei der Verkündung nicht anwesend war.

  • Nummer 3 — Beschluss nach § 358 ZPO: Die Begutachtung ist ein besonderes Verfahren. Die Partei benennt keine Person, sondern bezeichnet die Beweisfrage; die Auswahl trifft nach § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht. Ausgeführt werden darf dieser Beschluss nach § 358a Satz 2 Nr. 4 ZPO bereits, bevor mündlich verhandelt worden ist.

  • Nummer 4 — Beschluss, und er ist vorziehbar. Die Einholung amtlicher Auskünfte ist ein besonderes Verfahren; § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO nennt sie ausdrücklich.

  • Nummer 5 — Beschluss, und er braucht eine zusätzliche Begründung. Die Übertragung auf ein anderes Gericht durchbricht § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist nur nach § 375 Abs. 1 ZPO zulässig; der Beschluss muss deshalb auch sagen, warum das Prozessgericht das Ergebnis ohne unmittelbaren Eindruck würdigen kann.

  • Was in jeden dieser Beschlüsse gehört, sagt § 359 ZPO — ein Satz mit drei Nummern und ohne Absätze: die streitigen Tatsachen, das Beweismittel unter Benennung der Person und die beweisführende Partei. § 359 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft nichts.

  • Und einer der fünf Beschlüsse ist im Titel 5 gar nicht geregelt. Der Beschluss über die Parteivernehmung steht im zehnten Titel; im fünften Titel — §§ 355 bis 370 ZPO, siebzehn geltende Vorschriften, da § 357a ZPO weggefallen ist — findet er keine Erwähnung.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Beweisbeschluss als Ritual: Wer über jede Urkunde beschließt, verliert Zeit; wer den Beschluss vor einer Ladung weglässt, verliert die Grundlage für die Ladung. Der zweite Fehler ist die Verwechslung von § 142 bis § 144 ZPO mit einem Beweisantritt. Diese drei Anordnungen ergehen von Amts wegen, sie werden verfügt, und sie nehmen der Partei die Beweisführungslast nicht ab. Praxistipp: Stelle dir vor jeder Beweisaufnahme eine einzige Frage — muss zwischen heute und der Erhebung noch etwas geschehen? Lautet die Antwort ja, gehört ein Beschluss in die Akte, und zwar mit allen drei Nummern des § 359 ZPO. Lautet sie nein, genügt das Protokoll.
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