Z4-30 · Beweisbeschluss und formlose Verfügung bei der Beweisanordnung
Amtsgericht Neu-Ulm, 2 C 401/26 — eine bayerische Sache im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Termin vom 29. September 2026. Streitig ist, ob der Beklagte die Mietsache am 30. April 2026 geräumt zurückgegeben hat. Die Klägerin bringt ihre Hausverwalterin Frau Theresia Strasser mit; der Beklagte legt ein Übergabeprotokoll in Urschrift vor. Der Richter will die Verwalterin sofort hören und das Protokoll in Augenschein nehmen. Die Geschäftsstelle fragt an, ob sie einen Beweisbeschluss ausfertigen solle; der Beklagtenvertreter rügt, ohne Beschluss dürfe nicht vernommen werden.
Bedarf es eines Beweisbeschlusses?
Lösung
Nein. Beides ist ohne besonderes Verfahren möglich; die Anordnung wird protokolliert, nicht beschlossen.
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Das Gesetz knüpft an das Verfahren, nicht an das Gewicht. § 358 ZPO besteht aus einem einzigen Satz: „Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.“ Zu fragen ist also nicht, wie wichtig der Beweis ist, sondern ob zwischen heute und der Erhebung noch etwas geschehen muss — laden, ersuchen, beauftragen, begutachten, einen Vorschuss anfordern.
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Die Fundstelle trägt keinen Satz.
§ 358 Satz 1 ZPOist überflüssig; die Vorschrift hat nur einen Satz. Dieselbe Falle trägt § 356 ZPO, während § 360 ZPO vier Sätze hat und deshalb satzgenau zu zitieren ist. -
Der präsente Zeuge ist der Regelfall der formlosen Anordnung. Er wird ohne Ladung gehört; die Anordnung ist ein wesentlicher Vorgang der Verhandlung und nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. Die Aussage selbst steht danach in § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.
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Für das Übergabeprotokoll gilt nichts anderes. Die vorgelegte Urkunde ist nach § 420 ZPO ohne weiteres verwertbar; kommt es auf ihre äußere Beschaffenheit an, ist sie Gegenstand des Augenscheins nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch das geschieht im Termin.
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Ein überflüssiger Beschluss schadet nicht. Er ist kein Verfahrensfehler; er kostet nur Zeit. Umgekehrt schadet sein Fehlen: Ohne Beschluss fehlt der Ladung die Bezugnahme, die § 377 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt, und der Zeuge erfährt den Gegenstand seiner Vernehmung nicht.
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Der Verstoß wäre heilbar. § 358 ZPO ist eine Vorschrift, auf deren Befolgung die Parteien verzichten können; § 295 Abs. 1 ZPO heilt ihn, wenn in der nächsten mündlichen Verhandlung ohne Rüge zur Sache verhandelt wird.