Z4-29 · Echtheit und Beweiskraft von Urkunden und Parteivernehmung — Variante

Eine Tatsache dreht. Gestritten wird nicht über ein Darlehen, sondern über einen Verkehrsunfall. Die Klägerin legt die Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Erding vor. Darin ist vermerkt: die Endstellung beider Fahrzeuge, eine Bremsspur von 8,50 Metern, der Zeitpunkt des Eintreffens der Streife — und der Satz: „Der Beklagte gab an, er sei mit etwa 30 km/h gefahren; nach Angaben einer Passantin war er deutlich schneller.“ Die Klägerin meint, die überhöhte Geschwindigkeit stehe damit fest.

Was beweist die Anzeige?

Lösung

Nur die bezeugten Tatsachen; die Geschwindigkeit gehört nicht dazu.

  • Die Einordnung zuerst: Die Anzeige ist keine Urkunde über eine vor der Behörde abgegebene Erklärung im Sinne des § 415 ZPO und keine Anordnung oder Entscheidung im Sinne des § 417 ZPO. Sie hat einen „anderen Inhalt“ und fällt damit unter § 418 ZPO mit seinen drei Absätzen.

  • Absatz 1 reicht nur so weit, wie tatsächlich bezeugt wird. Voller Beweis besteht für die darin bezeugten Tatsachen: Endstellung, Spurlänge, Eintreffen der Streife. Das sind Wahrnehmungen des Beamten.

  • Fremde Angaben sind nicht bezeugt, sondern berichtet. Was der Beklagte gesagt hat und was eine Passantin gesagt haben soll, bezeugt die Urkunde nicht als wahr; sie bezeugt allenfalls, dass die Äußerungen gefallen sind — und auch das nur, soweit der Beamte sie selbst gehört hat. § 418 Abs. 3 ZPO zieht die Grenze: Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung, gilt Absatz 1 nur, wenn die Landesgesetze die Beweiskraft davon unabhängig machen.

  • Der Gegenbeweis ist möglich, aber voll. § 418 Abs. 2 ZPO lässt den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu. Zweifel wecken genügt nicht; es ist die Unrichtigkeit zu beweisen.

  • Der Weg zur Geschwindigkeit führt über andere Mittel. Die Passantin ist als Zeugin zu benennen, § 373 ZPO; aus der Bremsspur lässt sich die Geschwindigkeit nur durch ein Gutachten erschließen, § 403 ZPO, und die Anknüpfungstatsache — die Spurlänge — steht dank § 418 Abs. 1 ZPO bereits fest.

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