Z4-24 · Abgrenzung der Beweismaße (§ 286 ZPO, § 287 ZPO) — Streitfall
Zurück nach Straubing, aber eine Stufe früher: Streitig ist noch, ob die Halswirbelsäulenbeschwerden des Klägers überhaupt auf den Unfall zurückgehen. Die Kammer will über den Grund vorab entscheiden. Im Entwurf steht:
Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt, § 304 Abs. 1 ZPO. Dass die Halswirbelsäulenbeschwerden auf den Unfall zurückgehen, ist überwiegend wahrscheinlich; das genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Über die Höhe wird nach § 287 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Betragsverfahren entschieden. Das Grundurteil ist kein Endurteil und daher nicht selbständig anfechtbar.
Welche Aussagen treffen zu, und welche Fundstellen gibt es?
Lösung
Der Sache nach trifft eine Aussage zu — die zum Betragsverfahren; von drei Fundstellen trägt eine.
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Der Maßstab ist falsch gewählt. Ob die Halswirbelsäulenbeschwerden durch den Unfall entstanden sind, ist die Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität — es geht darum, ob überhaupt eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Dafür gilt § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit voller Überzeugung. Erst wenn die Verletzung feststeht, sind ihre Folgen nach § 287 ZPO zu beurteilen.
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Die Gegenprobe ist ein einziger Satz. Liegt die streitige Tatsache vor der Rechtsgutsverletzung, gilt § 286 ZPO; liegt sie danach, gilt § 287 ZPO. Der Bruch des Unterschenkels steht fest — die Halswirbelsäule ist eine zweite, eigene Verletzung und nicht seine Folge.
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Zitierprobe: „§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO“ trägt nicht das Beweismaß, sondern das Ermessen über die Anordnung einer Beweisaufnahme. „§ 287 Abs. 2 Satz 1 ZPO“ trägt eine überflüssige Satzangabe: Absatz 2 besteht aus einem Satz. Zutreffend ist allein
§ 304 Abs. 1 ZPOfür das Grundurteil. -
Die letzte Aussage ist doppelt falsch. § 304 Abs. 2 ZPO: „Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.“ Das Grundurteil ist also selbständig anfechtbar; erst nach seiner Rechtskraft bindet es nach § 318 ZPO für das Betragsverfahren.
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Und ein Grundurteil darf hier gar nicht ergehen. Es setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach feststeht; solange die Verletzung selbst streitig und unbewiesen ist, fehlt die Grundlage. Zu erheben ist zunächst Beweis über die haftungsbegründende Kausalität — im Bereich des § 286 ZPO steht die Beweisaufnahme nicht im Ermessen des Gerichts.
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Der richtige Entwurf: Über die Frage, ob die Halswirbelsäulenbeschwerden durch den Unfall verursacht worden sind, ist nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben; eine Schätzung nach § 287 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht. Erst wenn die Verletzung feststeht, sind Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Höhe des Verdienstausfalls nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilen.