Z4-23 · Beweiswürdigung im Urteil und gesetzliche Beweisregeln — Variante

Eine Tatsache dreht. Aus demselben Verfahren, aber eine Stufe früher: Der Beklagte war im Termin am 3. Februar 2026 nicht erschienen; auf Antrag erging ein Versäumnisurteil. Nach dem Einspruch trägt er vor, er sei sehr wohl erschienen und habe im Sitzungssaal gewartet, sei aber nicht aufgerufen worden. Das Sitzungsprotokoll lautet: „Die Sache wird aufgerufen. Für den Beklagten erscheint niemand. Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus der Klageschrift und beantragt Versäumnisurteil.“ Der Beklagte benennt zwei Zeugen für seine Anwesenheit im Gerichtsgebäude.

Darf über die Anwesenheit Beweis erhoben werden?

Lösung

Nein — über die Förmlichkeiten beweist allein das Protokoll.

  • Hier greift eine echte Beweisregel. § 165 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Beweiskraft des Protokolls“ und hat zwei Sätze ohne Absätze. Der erste lautet: „Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.“ Der zweite lässt gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt nur den Nachweis der Fälschung zu.

  • Was zu den Förmlichkeiten gehört: Der Aufruf der Sache, die Anwesenheit der Parteien, die gestellten Anträge, die Verkündung — also gerade das, woran die Säumnis hängt. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Anträge im Protokoll festzustellen; nach § 220 Abs. 2 ZPO ist ein Termin versäumt, wenn eine Partei bis zum Schluss nicht verhandelt.

  • Der Beweisantritt ist deshalb unbeachtlich. Zeugen für die Anwesenheit im Gerichtsgebäude betreffen einen Umstand, den das Protokoll mit ausschließlicher Beweiskraft regelt; ein Gegenbeweis ist nicht eröffnet. Offen bleibt allein der Weg über § 164 ZPO: Unrichtigkeiten des Protokolls können nach Absatz 1 jederzeit berichtigt werden, nach Absatz 2 sind die Parteien vorher zu hören, und nach Absatz 3 Satz 1 wird die Berichtigung auf dem Protokoll vermerkt.

  • Die Grenze der Regel: Sie erfasst nur die Förmlichkeiten, nicht den Inhalt einer Erklärung zur Sache und nicht eine Zeugenaussage; insoweit bleibt es bei der freien Würdigung. Und sie beweist nur, was das Protokoll sagt — schweigt es, ist nichts bewiesen.

  • Die Folge für den Einspruch: Er bleibt zulässig; über ihn entscheidet § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Statthaftigkeit, Form und Frist. Die Frage der Anwesenheit gehört nicht dorthin, sondern zu § 344 ZPO: War der Beklagte in Wahrheit nicht säumig, so ist das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen, und die Versäumniskosten treffen ihn nicht.

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