Z4-22 · Anscheinsbeweis und Beweisvereitelung — Variante
Eine Tatsache dreht. Aus der Aufzeichnung einer Frontkamera im Fahrzeug eines unbeteiligten Dritten ergibt sich, dass die Beklagte zwei Sekunden vor dem Aufprall aus der rechten Fahrspur unmittelbar vor den Kläger gewechselt ist. Der Sachverständige bestätigt den Spurwechsel anhand der Aufzeichnung; er hält den Abstand des Klägers vor dem Wechsel für ausreichend.
Bleibt es bei dem Anschein gegen den Kläger?
Lösung
Nein. Der Anschein ist erschüttert, und die Abwägung beginnt von vorn.
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Die Erschütterung ist gelungen, weil Tatsachen bewiesen sind. Ein Spurwechsel unmittelbar vor dem Aufprall begründet die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs: Der Auffahrende hatte keine Gelegenheit, den Sicherheitsabstand herzustellen. Bewiesen sein muss der Spurwechsel, nicht seine Ursächlichkeit.
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Die Aufzeichnung ist Augenscheinsbeweis. Nach § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird der Beweis, wenn ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises ist, durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
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Was nach der Erschütterung gilt: Die beweisbelastete Partei steht wieder am Anfang: Der Kläger muss seinen Vortrag nun mit den allgemeinen Mitteln beweisen, und die Beklagte muss ihre Entlastung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG führen. Ein non liquet geht jeweils zulasten dessen, der die Tatsache zu beweisen hat — die Erschütterung schafft keine Umkehr, sondern beseitigt nur eine Erleichterung.
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Die Abwägungsnorm wechselt nicht, die Blickrichtung schon. § 17 Abs. 1 StVG gilt im Verhältnis mehrerer Halter zu einem geschädigten Dritten; Absatz 2 erklärt ihn für anwendbar, wenn der Schaden einem der beteiligten Halter entstanden ist; das ist hier der Fall. Absatz 3 Satz 2 verlangt für das unabwendbare Ereignis die Sorgfalt von Halter und Führer; wer nur den Fahrer entlastet, hat die Hälfte geprüft.
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Kein Anscheinsbeweis besteht für alles. Anerkannt sind der Auffahrunfall, der Unfall beim Rückwärtsfahren, das Abkommen von der Fahrbahn ohne erkennbaren Grund. Nicht anerkannt sind der Inhalt einer Willenserklärung und der Zugang eines abgesandten Briefes.