Z4-16 · Entscheidung über den Einspruch: Aufrechterhaltung oder Aufhebung (§ 343 ZPO)
Landgericht Traunstein, 3 O 617/26. Die Klägerin Ludmilla Schwarzenberger verlangt 18.000,00 EUR Restvergütung aus einem Planungsvertrag. Am 21. April 2026 ergeht gegen den Beklagten Korbinian Lechthaler ein Versäumnisurteil über die volle Summe nebst Zinsen seit dem 12. April 2026; es ist in gesetzlicher Weise ergangen. Der Einspruch ist zulässig und unbeschränkt. Nach der Beweisaufnahme im Termin am 4. November 2026 hält die Kammer 12.000,00 EUR für begründet; im Übrigen fehlt es an der vereinbarten Leistung.
Wie lautet der Tenor, und wie die Kostenquote?
Lösung
Das Versäumnisurteil wird teilweise aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben; die Quote lautet zwei Drittel zu einem Drittel.
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Das Gericht verurteilt nicht neu — es vergleicht. § 343 Satz 1 ZPO: „Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.“ Satz 2 ordnet für den abweichenden Teil die Aufhebung an. Zwei Sätze, keine Absätze — „§ 343 Abs. 1 ZPO“ trifft nichts.
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Das Wort „insoweit“ erzeugt die Teilbarkeit. Beide Sätze beginnen damit; deshalb stehen Aufrechterhaltung und Aufhebung in einem Tenor nebeneinander. Ein zweiter Verurteilungsausspruch über die 12.000,00 EUR darf nicht hinzutreten — er schüfe einen zweiten Titel über dieselbe Forderung.
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Die Rechnung: Der Beklagte unterliegt mit 12.000,00 EUR von 18.000,00 EUR, die Klägerin mit 6.000,00 EUR. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen: zwei Drittel zu einem Drittel. Die Probe: 18.000 mal zwei Drittel sind 12.000, 18.000 mal ein Drittel sind 6.000, zusammen wieder 18.000; die beiden Quoten ergeben drei Drittel.
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Der Sonderausspruch ist zwingend, sobald auch nur ein Teil bleibt. § 709 Satz 3 ZPO: Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf. Fortgesetzt, nicht begonnen — der Titel besteht schon. § 709 ZPO hat drei Sätze und keine Absätze.
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Der Tenor:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 21. April 2026 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2026 verurteilt worden ist.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.