Z4-15 · Reichweite des Einspruchs (§ 340 ZPO) — Variante

Eine Tatsache dreht. Der Einspruch ist unbeschränkt eingelegt, aber ohne jede Begründung. Erst im Termin am 10. September 2026 trägt die Beklagte erstmals vor, die Klägerin habe die Werkleistung nie abgenommen, und benennt zwei Zeugen, die im Ausland leben. Eine Vernehmung würde den Rechtsstreit um mindestens drei Monate verzögern. In der Akte liegt die Verfügung, mit der das Versäumnisurteil zugestellt worden ist; sie enthält die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 Satz 1 ZPO, aber keinen weiteren Text.

Darf das Gericht das neue Vorbringen zurückweisen?

Lösung

Nein. Es fehlt der Hinweis, den § 340 Abs. 3 Satz 4 ZPO bei der Zustellung verlangt.

  • Die Vorbringenslast besteht, auch ohne Fristsetzung. § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO verlangt das Vorbringen in der Einspruchsschrift, soweit es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Eine gerichtliche Frist ist nicht Voraussetzung; die Vorschrift setzt die Frist selbst.

  • Die Verweisung ist der Kern, und sie ist lückenhaft gebaut. § 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO lautet: „§ 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden.“ Drei Absätze werden genannt; Absatz 2 fehlt. Für die verspätete Einspruchsbegründung gilt also der gebundene Ausschluss des § 296 Abs. 1 ZPO und nicht das Ermessen des Absatzes 2 — ein Unterschied, der über die Prüfungsreihenfolge entscheidet: Bei Absatz 1 ist zu entschuldigen, bei Absatz 2 ist grobe Nachlässigkeit festzustellen.

  • Satz 4 ist die Bedingung, und sie ist hier nicht erfüllt. „Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.“ Der Hinweis geht Wochen vor der Einspruchsschrift hinaus und ist von der Rechtsbehelfsbelehrung des § 232 ZPO zu trennen; beide Texte stehen nebeneinander. Fehlt er, war die Partei über die Folgen nicht belehrt, und eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO scheidet aus.

  • Die Folge ist die Beweisaufnahme. Das Gericht muss die Zeugen laden, auch wenn es drei Monate kostet. Wer gleichwohl präkludiert, schafft einen Verfahrensfehler, den § 531 Abs. 1 ZPO nicht fortwirken lässt: Ausgeschlossen ist im zweiten Rechtszug nur, was zu Recht zurückgewiesen wurde.

  • Zwei Fundstellen, die man daneben notiert: Für Rügen zur Zulässigkeit der Klage gilt nicht § 296 Abs. 1, sondern § 296 Abs. 3 ZPO; und die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes verlangt § 296 Abs. 4 ZPO nur in den Fällen der Absätze 1 und 3.

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