Z4-15 · Reichweite des Einspruchs (§ 340 ZPO)

Landgericht Landshut, 6 O 274/26. Die Klägerin Marlene Hofstetter hat gegen die Beklagte Wallerstein Fassadenbau GmbH ein Versäumnisurteil über 32.000,00 EUR nebst Zinsen erwirkt; zugestellt am Donnerstag, dem 2. Juli 2026. Am 14. Juli 2026 geht die Einspruchsschrift ein. Sie lautet: „Gegen das Versäumnisurteil wird Einspruch eingelegt, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 20.000,00 EUR verurteilt worden ist.“ Eine Begründung folgt am 28. August 2026. Im Termin am 10. September 2026 beantragt die Klägerin, das Versäumnisurteil in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; die Beklagte bestreitet die Forderung insgesamt und tritt Beweis an.

Worüber wird verhandelt, und worüber darf das Gericht entscheiden?

Lösung

Nur über 12.000,00 EUR; im Übrigen ist das Versäumnisurteil rechtskräftig.

  • Die Frist ist gewahrt. Beginn am 3. Juli 2026, Ende mit Ablauf des Donnerstags, 16. Juli 2026 — Zustellung und Fristende liegen auf demselben Wochentag, und der Eingang am 14. Juli 2026 liegt zwei Tage davor. Probe: vierzehn Tage vom 16. Juli zurück ergeben den 2. Juli, den Zustellungstag, der nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzählt.

  • Der Umfang ist bezeichnet, und er bindet. § 340 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangt die Bezeichnung des Anfechtungsumfangs bei Teilanfechtung; sie ist hier eindeutig — angegriffen sind 12.000,00 EUR, nämlich der Betrag oberhalb von 20.000,00 EUR.

  • § 342 ZPO versetzt nur so weit zurück, wie der Einspruch reicht. Der Wortlaut ist ausdrücklich: „Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.“ Ein Satz, keine Absätze.

  • Der nicht angegriffene Teil wird rechtskräftig. Über 20.000,00 EUR ist mit Ablauf des 16. Juli 2026 formelle Rechtskraft eingetreten; das Gericht darf darüber nicht mehr befinden, und der Tenor nach § 343 ZPO erfasst ihn nicht. Das Bestreiten „insgesamt“ bleibt insoweit wirkungslos.

  • Was zurückkommt und was nicht: Zurück kommt die Möglichkeit zu verhandeln: Die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für den angegriffenen Teil verbraucht. Das Versäumnisurteil selbst bleibt bestehen und nach § 708 Nr. 2 ZPO vollstreckbar, bis § 343 ZPO über es entscheidet.

  • Der Antrag der Klägerin ist zu weit gefasst. Aufrechterhalten werden kann nur, was angefochten ist; darauf hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuwirken.

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