Z3-6 · Teilklage: Beschränkung des Antrags nach Beweislage und Zuständigkeitsgrenze — Streitfall
Dieselbe Beschwer von 980,00 EUR, aber ein anderes Urteil: Es ist am 12. Dezember 2025 verkündet worden; die Klägerin hat erst jetzt, im Januar 2026, einen Anwalt beauftragt. Die Gegenseite meint, die Berufung sei unstatthaft, weil seit dem 1. Januar 2026 1 000 Euro gälten und im Zeitpunkt der Einlegung neues Recht anzuwenden sei.
Ist die Berufung statthaft?
Lösung
Ja — es gilt das alte Recht, und dort liegt die Grenze bei 600 Euro.
-
Weg A — es kommt auf die Einlegung an. Prozessrecht gilt grundsätzlich ab Inkrafttreten auch für laufende Verfahren; eingelegt wird 2026, also gilt § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der neuen Fassung.
-
Weg B — es kommt auf die anzufechtende Entscheidung an. § 47 EGZPO ordnet das ausdrücklich an, und er ist ein Satz mit zwei Nummern: Die §§ 511, 544 und 567 ZPO sind „in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden“, wenn die anzufechtende Entscheidung bis dahin verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Nummer 1) oder die mündliche Verhandlung, auf die sie ergeht, bis dahin geschlossen worden ist (Nummer 2).
-
Der Ausschlag: Weg B, und zwar ohne Streit. Die Übergangsvorschrift verdrängt den allgemeinen Grundsatz. Das Urteil ist am 12. Dezember 2025 verkündet worden; es gilt die alte Beschwer von 600 Euro, und 980,00 EUR übersteigen sie. Die Berufung ist statthaft.
-
Was § 47 EGZPO nicht deckt. Angeordnet ist die Weitergeltung allein für die §§ 511, 544 und 567 ZPO. § 23 Nr. 1 GVG und § 495a ZPO sind nicht erfasst. Die Zuständigkeitsgrenze hat ihr eigenes Übergangsrecht in § 44 Satz 1 EGGVG, das an die Anhängigkeit vor dem 1. Januar 2026 anknüpft; allein das Verfahren nach billigem Ermessen richtet sich auch in Altsachen nach der neuen Zahl. Wer die Übergangsvorschrift ausdehnt, erfindet sie.
-
Die erste Frage jeder Beschwerprüfung lautet deshalb nach einem Datum, nicht nach einer Zahl: Wann ist verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden? Erst danach steht fest, welche der beiden Grenzen gilt.
-
Und die Frist läuft trotzdem. § 517 ZPO ist ein einziger Satz mit zwei Halbsätzen; die Berufungsfrist von einem Monat beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung. „§ 517 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. Wurde das Urteil vom 12. Dezember 2025 nie zugestellt, begann die Frist mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung und endete einen Monat später; dann hilft auch die richtige Beschwer nicht mehr.