Z3-5 · Rechtsweg zum Arbeits- oder Landgericht: Wahl des Weges und Verweisungskosten (§ 17b GVG, § 12a ArbGG) — Variante

Eine Tatsache dreht. Die Kanzlei fragt nicht nach, hält Vogtherr für einen freien Dienstnehmer und klagt zum Landgericht Ingolstadt. Das Landgericht erklärt sich nach Anhörung für unzuständig und verweist nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht Ingolstadt. Dort obsiegt Vogtherr vollständig. Die Gegenseite war im landgerichtlichen Abschnitt anwaltlich vertreten und hat dort die Verfahrensgebühr verdient.

Wer trägt die Kosten des landgerichtlichen Abschnitts?

Lösung

Vogtherr trägt sie — obwohl er gewinnt und obwohl vor dem Arbeitsgericht sonst niemand etwas erstattet bekommt.

  • § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG: „Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.“ Der Sieg schützt nicht.

  • § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG nimmt genau diese Kosten vom Ausschluss aus. Satz 1 gilt nicht für Kosten, „die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat“. Vier Gerichtsbarkeiten, abschließend aufgezählt — und die Wirkrichtung ist die umgekehrte der sonstigen Vorschrift: Satz 3 belastet den Kläger.

  • Die Rechnung. Der Gegenanwalt hat im landgerichtlichen Abschnitt die Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG verdient: 1,3 × 1.357,00 = 1.764,10, zuzüglich 20,00 EUR nach Nummer 7002 VV RVG und 338,98 EUR Umsatzsteuer nach Nummer 7008 VV RVG ergibt 2.123,08 EUR. Probe: 1.764,10 + 20,00 = 1.784,10; 1.784,10 × 0,19 = 338,979, gerundet auf den nächstliegenden Cent nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG 338,98; 1.784,10 + 338,98 = 2.123,08.

  • Die Gerichtskosten bleiben davon unberührt. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG behandelt die Kosten des angegangenen Gerichts als Teil der Kosten des Empfangsgerichts; die Gerichtsgebühren fallen also nicht doppelt an.

  • Und der Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB sind eben diese 2.123,08 EUR. Die Pflichtverletzung ist nicht die falsche Rechtsansicht, sondern die unterlassene Aufklärung — die Wahl stand dem Mandanten zu. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

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