Z3-43 · Prozesskostenhilfe: Monatsraten, Kostenvergleich und Anwaltsvergütung
Kanzlei in Kempten, Bearbeitungstag Mittwoch, der 7. Oktober 2026. Mandantin ist Frau Notburga Feichtmair, Kassiererin in Teilzeit. Nach einem Unfall auf einem Betriebsgelände will sie 14.000,00 EUR Schadensersatz einklagen; die Haftung ist bestritten, die Erfolgsaussicht ordentlich. Sie hat kein Vermögen; nach Abzug aller Beträge des § 115 Abs. 1 ZPO verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 260,00 EUR im Monat. Die Kanzlei liegt im Bezirk des Landgerichts Kempten, das Prozessgericht ebenfalls.
Was ist zu beantragen, was bekommt die Kanzlei, und was kostet es die Mandantin?
Lösung
Prozesskostenhilfe mit Beiordnung — die Kanzlei erhält 1.225,70 EUR brutto aus der Staatskasse statt 2.290,75 EUR vom Wahlmandanten, und die Mandantin zahlt 130,00 EUR im Monat.
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Die Voraussetzungen stehen in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und sind drei: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine Mutwilligkeit. Absatz 2 enthält die Legaldefinition der Mutwilligkeit und darf deshalb nicht frei umschrieben werden.
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Die Beiordnung folgt aus § 121 Abs. 1 ZPO, weil vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO; ein Antrag ist dafür nicht nötig. § 121 Abs. 3 ZPO verlangt bei einer Kanzlei außerhalb des Bezirks die Erklärung, dass keine weiteren Kosten entstehen — hier entbehrlich.
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Die Vergütung richtet sich nicht nach § 13 RVG. § 49 RVG ist ein Satz mit angehängter Tafel, ohne Absätze, amtlich „Wertgebühren aus der Staatskasse“: „Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet.“ „§ 49 Abs. 1 RVG“ gibt es nicht.
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Die beiden Zahlen nebeneinander. Wertgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG bei 14.000,00 EUR 762,00 EUR — Probe: 652,00 zuzüglich zweier angefangener Schritte zu 55,00. Aus der Tafel des § 49 RVG in der Stufe „bis 16 000 Euro“ 404,00 EUR. Für 2,5 Gebühren sind das 1.905,00 EUR gegen 1.010,00 EUR — eine Differenz von 895,00 EUR netto.
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Was die Staatskasse zahlt. 1.010,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR nach Nummer 7002 VV RVG sind 1.030,00 netto; Umsatzsteuer 195,70; 1.225,70 EUR. Der Antrag geht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs, und § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG verlangt darin die Erklärung über erhaltene Zahlungen.
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Die Rate. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens, auf volle Euro abgerundet — hier 130,00 EUR. Satz 2: unter 10 Euro keine Raten. Satz 3: bei mehr als 600 Euro einzusetzendem Einkommen 300 Euro zuzüglich des übersteigenden Teils. Satz 4: höchstens 48 Monatsraten.
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Und die Rate muss sich lohnen — sonst gibt es nichts. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Vier Raten sind 520,00 EUR; der Deckungsbedarf beträgt 1.032,00 EUR Gerichtskosten — 3,0 aus 344,00 EUR — zuzüglich 1.225,70 EUR, zusammen 2.257,70 EUR. Die Schwelle ist weit überschritten, es wird bewilligt.
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Die Kehrseite für die Kanzlei: Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Anwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht geltend machen; ein Vorschuss nach § 9 RVG scheidet ihr gegenüber aus, und eine Vereinbarung über eine höhere Vergütung für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit ist nach § 3a Abs. 4 Satz 1 RVG nichtig. Die Differenz von 895,00 EUR ist aber nicht verloren: § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG lässt die Staatskasse nach Deckung der Kosten des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einziehen, und Absatz 2 verlangt dafür die unverzügliche Mitteilung einer Berechnung zu den Prozessakten.