Z3-40 · Vergleich durch Beschluss: Vorschlag, Wirkung und Gebühren — Streitfall

Zurück zum Grundfall, aber mit einem Zusatz: In den Vergleich soll ein zweiter, nicht rechtshängiger Anspruch der Beklagten aus einem anderen Bauvorhaben über 12.000,00 EUR einbezogen werden. Die Mandantin fragt: „Wird der Vergleich dann nicht viel teurer als ein Urteil?“

Was kostet der Vergleich, was das Urteil, und was ist zu antworten?

Lösung

Der Vergleich ist in der Gesamtrechnung teurer, aber trotzdem richtig, nicht aus Kostengründen.

  • Vergleich ohne Mehrwert: 1,3 nach Nummer 3100, 1,2 nach Nummer 3104 und 1,0 nach den Nummern 1000 Nr. 1 und 1003 VV RVG sind 3,5 × 1.271,00 = 4.448,50; mit 20,00 EUR sind das 4.468,50 netto und 5.317,52 EUR brutto je Anwalt. Gerichtsgebühr: einfache Gebühr 597,50 EUR — Probe: 435,50 bis 25 000 Euro zuzüglich vier angefangener Schritte zu 40,50 = 162,00; 597,50 — und nach Nummer 1211 Nummer 3 des Kostenverzeichnisses ermäßigt sich die 3,0 beim gerichtlichen Vergleich auf 1,0, also 597,50 EUR.

  • Urteil: 2,5 × 1.271,00 = 3.177,50; mit 20,00 EUR 3.197,50 netto und 3.805,03 EUR brutto je Anwalt; Gerichtsgebühr 3,0 × 597,50 = 1.792,50 EUR.

  • Die Gegenüberstellung. Vergleich: 2 × 5.317,52 + 597,50 = 11.232,54 EUR. Urteil: 2 × 3.805,03 + 1.792,50 = 9.402,56 EUR. Der Vergleich kostet 1.829,98 EUR mehr — die eingesparten 1.195,00 EUR Gerichtsgebühr wiegen zweimal 1.271,00 EUR Einigungsgebühr nicht auf (Z3-7.16).

  • Mit dem Mehrwert rechnet es sich anders, und zwar in zwei Stufen. Der Gesamtwert der Einigung beträgt 56.000,00 EUR; die Wertgebühr daraus ist 1.456,50 EUR — Probe: 1.357,00 bis 50 000 Euro zuzüglich eines angefangenen Schrittes zu 99,50 = 1.456,50.

  • Erste Stufe, die Einigungsgebühr: 1,0 aus dem rechtshängigen Teil = 1.271,00 EUR zuzüglich 1,5 aus dem Mehrwert von 12.000,00 EUR — Wertgebühr dort 707,00 EUR — also 1.060,50 EUR; Summe 2.331,50 EUR. § 15 Abs. 3 RVG deckelt auf die Gebühr aus dem Gesamtbetrag nach dem höchsten Satz: 1,5 × 1.456,50 = 2.184,75 EUR. Die Kappung greift, es bleiben 2.184,75 EUR.

  • Zweite Stufe, die Verfahrensgebühr: 1,3 aus 44.000,00 EUR = 1.652,30 EUR zuzüglich 0,8 aus 12.000,00 EUR nach Nummer 3101 Nr. 2 VV RVG = 565,60 EUR; Summe 2.217,90 EUR. Kappung: 1,3 × 1.456,50 = 1.893,45 EUR. Auch hier greift sie.

  • Was zu antworten ist. Der Vergleich ist teurer, und das gehört in den Brief. Für ihn sprechen vier andere Gründe: Sicherheit ohne Beweisrisiko, Zeit, Vollstreckbarkeit aus § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rechtsmittelrisiko und die Erledigung des zweiten Anspruchs, für den sonst ein eigenes Verfahren nötig wäre. Wer den Vergleich mit dem Kostenargument verkauft, sagt die Unwahrheit.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Vergleich ohne Kostenregelung: § 98 Satz 1 ZPO hebt die Kosten dann gegeneinander auf, und wer 60 Prozent seiner Forderung durchsetzt, zahlt trotzdem die Hälfte. Der zweite ist die Abgeltungsklausel „alle wechselseitigen Ansprüche“ — sie erledigt auch das, was niemand kennt. Der dritte ist der Satz 4, den § 278 Abs. 6 ZPO nicht hat. Praxistipp: Prüfe jeden Vergleichsentwurf mit vier Fragen — Wer zahlt was bis wann? Was passiert bei Verzug? Was ist erledigt? Wer trägt die Kosten? Fehlt eine Antwort, fehlt eine Ziffer. Und rechne den Vergleich vor, bevor du ihn empfiehlst: Zwei Zahlen genügen, die Gesamtkosten beider Wege, und sie stehen im Mandantenschreiben nebeneinander.
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