Z3-4 · Erwiderungsprobe: Vortrag zu Einwänden des Gegners im Klageschriftsatz — Variante

Eine Tatsache dreht. Aschenbrenner hat vorgerichtlich nicht die Aufrechnung erklärt, sondern mit Schreiben vom 4. März 2026 geschrieben: „Ihre Forderung aus dem Jahr 2022 ist längst verjährt; im Übrigen habe ich einen Gegenanspruch von 6.000,00 EUR.“ Die Rechnungen stammen tatsächlich aus dem Jahr 2022; die Parteien haben von Mai bis September 2023 über eine Ratenzahlung verhandelt.

Was gehört jetzt in den Schriftsatz?

Lösung

Jetzt gehört die Verjährung hinein — weil der Gegner sie erhoben hat und weil die Klägerin die Hemmungstatsachen hat.

  • Die Regel kehrt sich um. Was im vorgerichtlichen Schriftwechsel steht, ist bekannt; wer darüber schweigt, überlässt dem Gericht den ersten Eindruck. Vorgetragen werden die Tatsachen der Verhandlungen, nicht die Bewertung: wer wann mit wem worüber gesprochen hat.

  • § 203 BGB, beide Sätze: Satz 1 hemmt, solange Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände schweben. Satz 2 zieht eine Untergrenze: Die Verjährung tritt „frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung“ ein. Verschoben wird das Fristende hier aber durch § 209 BGB — die rund fünf Monate von Mai bis September 2023 werden nicht mitgerechnet, und damit läuft die Frist statt Ende 2025 erst im Frühjahr 2026 ab.

  • Der Beweisantritt gehört unmittelbar dahinter, § 130 Nr. 5 ZPO — die Vorschrift ist ein Satz mit sieben Nummern und hat keine Absätze; „§ 130 Abs. 1 Nr. 5 ZPO“ ist eine leere Fundstelle.

  • Was weiterhin draußen bleibt. Der Gegenanspruch von 6.000,00 EUR ist angekündigt, aber nicht zur Aufrechnung gestellt. Er wird erwähnt und bestritten, nicht ausgebreitet — und die Überlegung, ob er den Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG erhöhen würde, gehört in das Mandantenschreiben.

  • Die Erwiderungsprobe in fünf Schritten bleibt dieselbe: Zulässigkeitsrügen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Gegenangriff. Nur der fünfte Schritt entscheidet, ob der Prozess größer wird und mit ihm der Streitwert und das Kostenrisiko.

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