Z3-32 · Kostentragung im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage

Kanzlei in Würzburg. Mandantin ist Frau Sieglinde Ostermeier, seit elf Jahren Disponentin bei der Gerbrunner Logistik GmbH, Bruttomonatsverdienst 4.400,00 EUR. Am Freitag, dem 4. September 2026, ist ihr die ordentliche Kündigung zum 31. März 2027 zugegangen. Sie will den Arbeitsplatz behalten, notfalls eine Abfindung. Der Vermerk verlangt Kündigungsschutzklage, Hilfsgutachten und Mandantenschreiben. Über die Kosten ist im Erstgespräch am 7. September nicht gesprochen worden.

Welche zwei Hinweise waren geschuldet, welcher Streitwert gilt, und was steht im Kostenblock?

Lösung

Zwei Hinweise vor dem Auftrag — und der Kostenblock hat vor dem Arbeitsgericht nur zwei Zahlen statt drei.

  • Die Klagefrist steht über allem. Drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, § 4 Satz 1 KSchG; sie endet mit Ablauf des Freitags, 25. September 2026. Probe: 4. ⇒ 11. ⇒ 18. ⇒ 25. September, jeweils Freitag.

  • Der Streitwert: § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt bei Streitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses höchstens das Entgelt eines Vierteljahres an; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. 3 × 4.400,00 = 13.200,00 EUR.

  • Zwei Hinweise, beide vor dem Auftrag: § 49b Abs. 5 BRAO sagt, woran sich die Gebühren bemessen — ein einziger Satz (Z3-6.7). § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG sagt, dass sie auch beim Sieg nicht zurückkommen: „Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.“ Die Vorschrift heißt amtlich „Kostentragungspflicht“, hat zwei Absätze, und Absatz 1 hat drei Sätze. Wer nur den ersten Hinweis erteilt, hat im Kündigungsschutzmandat die Hälfte gesagt (Z3-6.11).

  • Die eigenen Kosten der Mandantin. Die Wertgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG beträgt bei 13.200,00 EUR 762,00 EUR. Probe: 652,00 bis 10 000 Euro, dann zwei angefangene Schritte zu 55,00 = 110,00; zusammen 762,00. 1,3 = 990,60 und 1,2 = 914,40, zusammen 1.905,00; mit 20,00 EUR nach Nummer 7002 VV RVG sind 1.925,00 netto und brutto 2.290,75 EUR. Probe: 1.925,00 × 1,19 = 2.290,75.

  • Die Gerichtsgebühr: Nummer 8210 KV GKG setzt für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs 2,0 an, also 2 × 344,00 = 688,00 EUR. Einen Vorschuss gibt es nicht: § 11 Satz 1 GKG erklärt den ganzen Vorschussabschnitt vor den Gerichten für Arbeitssachen für unanwendbar, so dass § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG hier nicht greift.

  • Was im Brief steht. „Auch wenn wir gewinnen, erstattet die Gegenseite Ihre Anwaltskosten in erster Instanz nicht; das ist im Arbeitsgerichtsprozess gesetzlich ausgeschlossen. Sie tragen meine Vergütung von 2.290,75 EUR in jedem Fall selbst. Umgekehrt gilt dasselbe: Verlieren Sie, tragen Sie die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht.“

  • Und das Verfahren ist ein anderes. § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG schaltet unter anderem die §§ 275 bis 277 ZPO, § 495a ZPO und § 128 Abs. 2 ZPO ab; an ihre Stelle tritt das Güteverfahren nach § 54 ArbGG. Anwaltszwang besteht nach § 11 Abs. 1 ArbGG nicht.

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