Z3-31 · Kostenblock im Mandantenbrief: Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Zuständigkeit
Kanzlei in Ingolstadt. Mandantin ist Frau Halina Drescher; sie verlangt von der Manchinger Küchenwelt GmbH die Rückzahlung von 9.600,00 EUR für eine nie gelieferte Küche. Rücktritt ist erklärt, die Gegenseite schweigt seit acht Wochen. Der Vermerk verlangt Klageschrift, Hilfsgutachten und Mandantenschreiben. Das Hilfsgutachten schließt mit einer Erfolgsaussicht von etwa neunzig Prozent.
Wie lautet der Kostenblock des Briefes, und welches Gericht ist zuständig?
Lösung
Amtsgericht Ingolstadt — und drei Zahlen, die zusammen 4.776,00 EUR ergeben.
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Die Wertgrenze zuerst: § 23 Nr. 1 GVG weist dem Amtsgericht seit dem 1. Januar 2026 Streitigkeiten bis zehntausend Euro zu; die Vorschrift ist ein Satz mit Nummern, und „§ 23 Abs. 1 GVG“ gibt es nicht. Dort besteht kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO — auch das gehört in den Brief, weil es eine Wahl eröffnet.
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Erste Zahl: die Gerichtskosten. Die einfache Gebühr nach § 34 Abs. 1 GKG beträgt 283,00 EUR. Probe: 40,00 bis 500 Euro; drei Schritte zu 21,00 = 63,00 bis 2 000 Euro; von 2 000 auf 9 600 sind 7 600, also acht angefangene Schritte zu 22,50 = 180,00. Summe 40,00 + 63,00 + 180,00 = 283,00. Dreifach nach Nummer 1210 KV GKG: 849,00 EUR. Diesen Betrag muss die Mandantin als Vorschuss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG einzahlen, bevor zugestellt wird.
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Zweite Zahl: der eigene Anwalt. Die Wertgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG beträgt 652,00 EUR. Probe: 176,00 bis 2 000 Euro; acht Schritte zu 59,50 = 476,00; 176,00 + 476,00 = 652,00 — der Stützwert der Anlage 2 RVG für 10 000 Euro, und er gilt für jeden Wert von 9 001 bis 10 000 Euro. 1,3 nach Nummer 3100 VV RVG = 847,60; 1,2 nach Nummer 3104 VV RVG = 782,40; zusammen 1.630,00; mit 20,00 EUR nach Nummer 7002 VV RVG sind 1.650,00 netto und brutto 1.963,50 EUR. Probe: 1.650,00 × 1,19 = 1.963,50.
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Dritte Zahl: der Gegenanwalt — derselbe Betrag, weil er nach denselben Nummern abrechnet. Gesamtrisiko: 849,00 + 1.963,50 + 1.963,50 = 4.776,00 EUR.
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Der Vorschuss wird nicht mitgezählt (Z3-6.10). Er ist dieselbe Zahl wie die Gerichtskosten, nur früher fällig; wer ihn addiert, nennt 5.625,00 EUR statt 4.776,00 EUR — und ein zu hoch genanntes Risiko ist ebenso ein Beratungsfehler wie ein zu niedriges.
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Und die Kehrseite in einem Satz: Der Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit der Gegenseite. Bei einer Gesellschaft, die seit acht Wochen schweigt, beeinflusst diese Zeile die Entscheidung stärker als die neunzig Prozent (Z3-6.9).