Z3-30 · Hinweispflicht des Anwalts auf wertabhängige Gebühren (§ 49b BRAO)
Kanzlei in Nürnberg. Am Dienstag, dem 10. Februar 2026, erscheint Herr Ekkehard Waldmüller zum Erstgespräch; er will eine Provisionsforderung über 8.000,00 EUR gegen die Baunacher Vertriebs GmbH durchsetzen. Der Anwalt nimmt den Auftrag noch im Termin an, lässt die Vollmacht unterschreiben und erhebt Klage zum Amtsgericht Nürnberg. Über die Gebühren ist nicht gesprochen worden. Mit der ersten Kostennote vom 6. April 2026 erhält der Mandant den Satz: „Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert; hierauf weise ich hin, § 49b Abs. 5 Satz 1 BRAO.“
Ist der Hinweis erteilt, und was folgt aus dem Verstoß?
Lösung
Nein — er ist um zwei Monate zu spät und zudem falsch zitiert; die Folge ist aber nicht der Verlust des Gebührenanspruchs.
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Der Wortlaut ist eindeutig. „Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“ Geschuldet ist der Hinweis von selbst, nicht auf Nachfrage, und vor dem Auftrag — mit der ersten Rechnung ist er zu spät (Z3-6.7).
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Auch die Vollmacht hilft nicht. Unterschrieben wird sie in demselben Termin, in dem der Auftrag angenommen wird, also nicht vorher. Wer den Hinweis dort verortet, verschiebt ihn um genau die Sekunde, auf die es ankommt.
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Zitierprobe: „§ 49b Abs. 5 Satz 1 BRAO“ ist unzutreffend. § 49b BRAO heißt amtlich „Vergütung“ und hat fünf Absätze; Absatz 1 hat zwei Sätze, Absatz 2 drei, Absatz 3 sechs, Absatz 4 vier, Absatz 5 einen einzigen. Es gibt keinen Satz 2, von dem ein Satz 1 sich unterscheiden könnte. Richtig zitiert wird § 49b Abs. 5 BRAO.
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Was der Hinweis nicht ist. Keine Kostenschätzung und keine Vergütungsvereinbarung. Sein Gegenstand ist die Bemessungsgrundlage, nicht der Betrag (Z3-6.7).
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Die Folge des Verstoßes ist nicht der Verlust der Vergütung. Berufsrecht und Vergütungsrecht sind zwei Ebenen: Woher der Honoraranspruch kommt, sagt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, und daran ändert ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO nichts. Was der Mandant hat, ist ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, mit dem er aufrechnet — begrenzt darauf, was er bei rechtzeitigem Hinweis anders gemacht hätte (Z3-6.7).
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Die Beweislast trägt der Mandant: Den unterbliebenen Hinweis und seine Ursächlichkeit muss er beweisen; § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet nur das Vertretenmüssen. Den Anwalt trifft aber eine sekundäre Darlegungslast — er muss konkret darlegen, wann, wie und mit welchem Inhalt er hingewiesen hat. Ohne Notiz wird ihm das schwer gelingen; deshalb steht der Hinweis in Textform und wird datiert.
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Und die Zahlen, die er hätte nennen sollen. Bei 8.000,00 EUR beträgt die Wertgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 533,00 EUR. Probe: 51,50 + 3 × 41,50 = 176,00 bis 2 000 Euro; von 2 000 auf 8 000 sind 6 000, also sechs Schritte zu 59,50 = 357,00; 176,00 + 357,00 = 533,00. 2,5 Gebühren nach den Nummern 3100 und 3104 VV RVG sind 1.332,50; zuzüglich 20,00 EUR nach Nummer 7002 VV RVG und 19 Prozent nach Nummer 7008 VV RVG ergibt das 1.609,48 EUR. Probe: 1.352,50 × 1,19 = 1.609,475, gerundet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG.