Z3-24 · Berufungsschrift: Form, Inhalt und Kosten der Rücknahme — Streitfall

Zurück zu den 22.000,00 EUR. Die Berufung ist am 8. Oktober 2026 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt worden. Am 22. Oktober ruft die Geschäftsführerin an: Die Beklagte habe außergerichtlich 14.000,00 EUR angeboten, das nehme man an; die Berufung solle weg. Eine Begründung ist noch nicht eingereicht. In derselben Woche fragt eine zweite Mandantin, die als Berufungsbeklagte vertreten wird, ob sie das Mandat noch beenden könne, ohne die volle Gebühr zu schulden — ihr Anwalt hat bisher nur Akteneinsicht genommen.

Was kostet die Rücknahme, und was gilt für die Berufungsbeklagte?

Lösung

Die Rücknahme spart 1.215,00 EUR Gerichtsgebühren, aber keine Anwaltsgebühr — und bei der Berufungsbeklagten entscheidet ein anderes Merkmal.

  • Die Gerichtsgebühr sinkt von 4,0 auf 1,0. Nummer 1220 KV GKG setzt 4,0 an: 4 × 405,00 = 1.620,00 EUR. Nummer 1221 KV GKG ermäßigt auf 1,0, wenn zurückgenommen wird, „bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist“ — also 405,00 EUR. Ersparnis 1.215,00 EUR.

  • Der Tag entscheidet über 405,00 EUR: Geht die Begründung zuerst ein, greift Nummer 1222 KV GKG mit 2,0 — 810,00 EUR. Probe: 4 × 405,00 = 1.620,00; 2 × 405,00 = 810,00.

  • Die Anwaltsgebühr sinkt dagegen nicht. Nummer 3201 VV RVG ermäßigt die Verfahrensgebühr von 1,6 auf 1,1, nach Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung aber nur, wenn der Auftrag endet, bevor der Anwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder Zurücknahme eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat. Hier ist eingelegt: Es bleibt bei Nummer 3200 VV RVG mit 1,6, 1,6 × 872,00 = 1.395,20 EUR statt 1,1 × 872,00 = 959,20 EUR — 436,00 EUR Differenz.

  • Und der Tatbestand ist weiter, als er aussieht: Nummer 3201 VV RVG nennt zwei Fälle — vorzeitige Beendigung oder eingeschränkte Tätigkeit —, die Anmerkung drei Handlungen.

  • Für die Berufungsbeklagte greift das erste Merkmal gar nicht. Sie legt kein Rechtsmittel ein; bei ihr entscheidet allein, ob ein Schriftsatz mit Sachanträgen, Sachvortrag oder Zurücknahme eingereicht oder ein Termin wahrgenommen worden ist. Bloße Akteneinsicht ist keines von beidem — die Ermäßigung auf 1,1 greift also noch.

  • Die Empfehlung für die erste Mandantin: Zurücknehmen, und zwar sofort; geht zuerst die Begründung ein, kostet das 405,00 EUR mehr. Die Rücknahme erfolgt nach § 516 Abs. 1 ZPO, die Kostenfolge trifft die Rechtsmittelführerin, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ins Mandantenschreiben gehört: Die bloße Einlegung hat rund 436,00 EUR eigene Verfahrensgebühr und 405,00 EUR Gerichtsgebühr gekostet — und dafür einen Monat gekauft.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Berufungsantrag in der Berufungsschrift. § 519 Abs. 2 ZPO verlangt zwei Angaben, und keine davon ist ein Antrag. Der zweite Fehler ist „§ 517 Abs. 1 ZPO“ — die Vorschrift ist ein einziger Satz mit Semikolon und hat keine Absätze; die Fristen sind ein Monat für die Einlegung, zwei Monate für die Begründung. Der dritte ist die Annahme, jede Rücknahme ermäßige beide Gebühren: Nummer 1221 KV GKG ermäßigt die Gerichtsgebühr auf 1,0, aber nur vor Eingang der Begründung, und Nummer 3201 VV RVG die Anwaltsgebühr auf 1,1, aber nur vor Einlegung, Sachschriftsatz oder Termin. Praxistipp: Frag vor der Einlegung nach dem Vergleichsstand — sie kostet in einer Sache über 22.000,00 EUR rund 841 Euro, die niemand zurückholt, und kauft dafür genau einen Monat.
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