Z3-2 · Außergerichtliche oder gerichtliche Erledigung: Einigungsgebühr und Wertgrenze der Amtsgerichte — Variante

Eine Zahl dreht. Die Honorarforderung beträgt nicht 9.800,00 EUR, sondern 10.200,00 EUR, weil eine dritte Rechnung über 400,00 EUR hinzukommt. Die Mandantin überlegt, auf diese 400,00 EUR zu verzichten, „damit es beim Amtsgericht bleibt“.

Was kostet die Verschiebung über die Grenze, und trägt der Verzicht?

Lösung

Die Verschiebung kostet 418,76 EUR an Kostenrisiko und den Anwaltszwang; der Verzicht trägt, aber er ist nicht der einzige Weg dorthin.

  • Die Grenze: 10.200,00 EUR übersteigen die Summe von zehntausend Euro; zuständig ist das Landgericht Landshut, § 71 Abs. 1 GVG, und dort besteht Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

  • Die neue Rechnung. Die 1,0-Gebühr beträgt bei 10.200,00 EUR 707,00 EUR. Probe: 652,00 bis 10 000, dazu ein angefangener Betrag von 3 000 zu 55,00 — die dritte Stufe des § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG fällt von 59,50 auf 55,00, und wer sie fortschreibt, rechnet zu hoch. Je Anwalt 2,5 × 707,00 = 1.767,50, mit Pauschale 1.787,50, mit Umsatzsteuer 339,63 ergibt 2.127,13 EUR; zweimal 4.254,26. Die Gerichtsgebühr einfach 313,50 EUR, dreifach 940,50 EUR. Summe 5.194,76 EUR. Differenz zur Grundfallrechnung: 5.194,76 abzüglich 4.776,00 ergibt 418,76 EUR.

  • Der Verzicht auf 400,00 EUR spart also 418,76 EUR Risiko — er kostet weniger, als er bringt. Das ist der seltene Fall, in dem die Zuvielforderung teurer ist als die Forderung.

  • Der zweite Weg dorthin: Statt zu verzichten, wird die Klage als offene Teilklage über 9.800,00 EUR geführt; dann bleibt der Rest bestehen, wird aber von der Hemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst, weil sie nur so weit reicht wie die Klage. Wer den Rest aufgeben will, verzichtet; wer ihn behalten will, klagt offen einen Teil ein und sagt es (Z3-1.9).

  • Und was sich an der Einigungsgebühr ändert. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, senkt Nummer 1003 VV RVG die Gebühr 1000 Nummer 1 auf 1,0 — bei 10.200,00 EUR also von 1.060,50 EUR auf 707,00 EUR. Die 0,7 der Zahlungsvereinbarung nach Nummer 1000 Nr. 2 VV RVG senkt sie nicht; sie bliebe bei 494,90 EUR. Und der Wortlaut der Nummer 1003 VV RVG nimmt ausdrücklich „ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren“ in Bezug — im selbständigen Beweisverfahren bleibt es bei 1,5.

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