Z3-18 · Einspruchsschrift gegen das Versäumnisurteil: Mussangaben und Teilanfechtung (§ 340 ZPO) — Streitfall
Der Referendar legt den folgenden Entwurf vor.
An das Oberlandesgericht München
In dem Rechtsstreit Karrer ./. Ostermeier Haustechnik GmbH lege ich namens der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Passau Einspruch ein, § 339 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit die Klage unbegründet ist.
Es wird beantragt,
1. das Versäumnisurteil aufzuheben, § 343 Abs. 1 ZPO;
2. die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO, da die Beklagte zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist.
Die Beklagte wehrt sich, weil sie den Betrag derzeit nicht aufbringen kann und auf eine Versicherungsleistung wartet.
Welche Fehler trägt die Einspruchsschrift, und wie muss sie lauten?
Lösung
Sieben Fehler — ein falsches Gericht, zwei Fundstellen ohne Inhalt, eine fehlende Bezeichnung, ein unvollständiger Sachantrag, ein Einstellungsantrag auf einer gesperrten Vorschrift und ein Satz, der in den Brief gehört.
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Erstens: das falsche Gericht. § 340 Abs. 1 ZPO verlangt die Einreichung beim Prozessgericht. Leitet das Oberlandesgericht weiter und geht der Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, ist der Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen — nach Absatz 2 sogar ohne mündliche Verhandlung.
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Zweitens: „§ 339 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ gibt es nicht. § 339 ZPO hat drei Absätze; Absatz 1 ist ein Satz mit Semikolon und trägt die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Richtig ist § 339 Abs. 1 ZPO.
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Drittens: „§ 343 Abs. 1 ZPO“ gibt es ebenfalls nicht. § 343 ZPO besteht aus zwei Sätzen ohne Absätze. Richtig sind § 343 Satz 1 ZPO für die Aufrechterhaltung und § 343 Satz 2 ZPO für die Aufhebung.
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Viertens: die Bezeichnung des Urteils ist unvollständig, § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es fehlen Datum und Aktenzeichen, und es fehlt das Zustellungsdatum, das die Rechtzeitigkeit belegt. „Soweit die Klage unbegründet ist“ genügt zudem dem Satz 2 nicht.
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Fünftens: der Sachantrag ist unvollständig. Nach § 343 ZPO muss er die Klageabweisung mitumfassen; sonst bleibt offen, was an die Stelle des Versäumnisurteils treten soll.
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Sechstens: der Einstellungsantrag stützt sich auf die gesperrte Vorschrift. Bei einem Versäumnisurteil lässt § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung zu; § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO hilft gerade nicht. Offen stehen allein die beiden Ausnahmen des Satzes 2 (Z3-4.6).
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Und der letzte Satz gehört nicht in den Schriftsatz. Warum sich die Mandantin wehrt, ist Zweckmäßigkeit und wandert allein in das Mandantenschreiben; im Schriftsatz sagt er dem Gegner, dass gezahlt würde, wenn Geld da wäre.
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Die richtige Fassung:
An das Landgericht Passau — Az.: 4 O 219/26
In dem Rechtsstreit Karrer Werbetechnik e. K. ./. Ostermeier Haustechnik GmbH lege ich namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Passau vom 12. Mai 2026, Az. 4 O 219/26, zugestellt am 18. Mai 2026,
Einspruch
ein, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 3.500,00 EUR nebst anteiligen Zinsen und zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist.
Es wird beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 12. Mai 2026 im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen;
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 12. Mai 2026 im Umfang der Anfechtung bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Begründung:
I. Der Einspruch ist zulässig; er ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339 Abs. 1, 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. II. Die Klage ist im Umfang der Anfechtung unbegründet. … III. Zum Antrag zu 2 wird auf § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. …