Z3-16 · Erklärungspflicht und Zugestehen von Tatsachen (§ 138 ZPO)

Landgericht Kempten, Az. 21 O 604/26. Die Hörmann Objektbau GmbH klagt gegen die Mandantin, die Vilsmaier Gebäudetechnik GmbH, auf Zahlung von 24.000,00 EUR aus einem Nachtrag zu einem Bauvertrag. Die Klageschrift trägt fünf Tatsachenbehauptungen, jede mit eigener Ziffer: 1) am 9. März 2026 sei mündlich ein Nachtrag über 24.000,00 EUR vereinbart worden; 2) die Leistung sei am 28. April vollständig erbracht; 3) die Beklagte habe am 5. Mai 6.000,00 EUR angezahlt; 4) sie habe die Schlussrechnung vom 14. Mai erhalten; 5) die Position „Erschwerniszuschlag Nachtarbeit“ über 9.600,00 EUR sei gesondert beauftragt worden. Der Entwurf erklärt sich zu den Ziffern 1, 2 und 4; zu Ziffer 3 steht „insoweit ergibt sich alles aus der Anlage B 1“, zu Ziffer 5 steht nichts.

Welche Tatsachen sind zugestanden, was folgt daraus für die Beweislast, und wie hoch ist der Anteil am Streitwert?

Lösung

Ziffer 5 ist zugestanden, Ziffer 3 wahrscheinlich auch — Ziffer 5 allein betrifft zwei Fünftel des Streitwerts und ist ohne Beweisaufnahme verloren.

  • Die Pflicht steht in § 138 Abs. 2 ZPO: „Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.“ Ein Satz, und er zwingt bei jeder einzelnen Behauptung zu einer von drei Erklärungen: zugestehen, bestreiten, mit Nichtwissen erklären. Schweigen ist keine der drei (Z3-3.10).

  • Ziffer 5 ist zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, „wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht“. Die Erklärungen zu 1, 2 und 4 berühren den Erschwerniszuschlag nicht einmal; der Halbsatz hilft nur, wo die übrigen Erklärungen dem Vortrag widersprechen (Z3-3.11).

  • Die Zahl. 9.600,00 EUR von 24.000,00 EUR sind 40 Prozent des Streitwerts; Probe: 9 600 ÷ 24 000 = 0,4. Diese 40 Prozent muss die Klägerin nicht mehr beweisen — und die mündliche Beauftragung eines Erschwerniszuschlags ist der Punkt, an dem sie sonst Zeugen bräuchte.

  • Ziffer 3 ist keine Erklärung, sondern ihre Verweigerung. Die Bezugnahme auf eine Anlage ersetzt keinen Vortrag; § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO lässt sie nur zu, „soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält“ — und sagt dort seit der Digitalisierung Dokumente, nicht Schriftstücke. Bleibt es dabei, greift Absatz 3.

  • Was das Zugeständnis nicht ist. Es ist kein gerichtliches Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO, sondern widerleglich — aber nur, solange der Vortrag nicht präkludiert ist, und § 296 Abs. 1 ZPO nennt die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Umgekehrt ist das ausdrückliche Zugeständnis gefährlicher, weil § 290 ZPO den Widerruf an einen Irrtum und die objektive Unwahrheit knüpft.

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