Z3-13 · Verteidigungsanzeige und Klageerwiderungsfrist im Fristenkalender (§ 276 ZPO) — Variante

Eine Tatsache dreht. Beklagte ist die Schwestergesellschaft mit Sitz in Salzburg; die Klage wird dort am Donnerstag, dem 5. Februar 2026, zugestellt. Die Aufforderung setzt wieder „zwei weitere Wochen“ zur Klageerwiderung.

Wie verschieben sich die beiden Fristen, und welche Vorschrift verschiebt welche?

Lösung

Nur die erste verschiebt sich, und zwar auf einen Monat; die zweite bleibt bei zwei Wochen.

  • § 276 Abs. 1 Satz 3 ZPO hebt „die Frist nach Satz 1“ auf einen Monat, wenn im Ausland zuzustellen ist. Verschoben wird allein die Anzeigefrist: ab dem 6. Februar, Ablauf nach § 188 Abs. 2 BGB am Donnerstag, 5. März 2026 — bei Monatsfristen der Tag, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht.

  • Die Erwiderungsfrist bleibt unberührt. Satz 2 wird von Satz 3 nicht erfasst; sie beträgt weiter mindestens zwei Wochen und läuft ab dem 6. März bis zum Ablauf des Donnerstags, 19. März 2026.

  • Und Satz 4 gilt nur hier. „Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen“ — „in diesem Fall“ ist der Auslandsfall des Satzes 3; im Inlandsfall gibt es die Befugnis für die Anzeigefrist nicht (Z3-3.1).

  • Die Parallele mit derselben Zahl: Beim frühen ersten Termin gilt statt der Anzeigefrist die Einlassungsfrist des § 274 Abs. 3 ZPO — Satz 1 zwei Wochen, Satz 2 im Ausland ein Monat, Satz 3 eine längere Frist. Dieselbe Staffel, ein anderer Zweck: Sie verlangt keine Handlung, sie muss eingehalten sein (Z3-3.5).

  • Die Gegenprobe: Ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter nach § 184 Abs. 1 ZPO bestellt, wird im Inland zugestellt, und es bleiben zwei Wochen.

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