Z3-12 · Commercial Court: Zuständigkeit und Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (§ 119b GVG)

Die Frankenwald Kunststofftechnik GmbH in Kronach stellt Gehäuseteile her und beliefert die Oberpfälzer Gerätebau AG in Amberg, die daraus Gartengeräte fertigt. Aus einer fehlgeschlagenen Serie verlangt die AG von der GmbH 620.000,00 EUR Schadensersatz; die GmbH ist Mandantin und will ihrerseits offene Lieferungen von 620.000,00 EUR einklagen. Beide sind Unternehmer nach § 14 BGB. Eine Gerichtsstandsvereinbarung fehlt. Der Mandant fragt, ob man „vor diesen neuen Handelssenat“ gehen könne.

Kann man, und was ist dafür zu tun?

Lösung

Man kann — aber nur mit einem Antrag in der Klageschrift, und die Sache muss in Bayern zugewiesen sein.

  • Die Schwelle: § 119b Abs. 1 Satz 1 GVG eröffnet den Commercial Court „für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro“. 620.000,00 EUR genügen. Die Vorschrift hat sieben Absätze und keine amtliche Überschrift; Absatz 1 hat vier Sätze, Satz 1 hat drei Nummern.

  • Das Sachgebiet, und hier entscheidet die Landesverordnung. § 119b GVG ermächtigt nur die Landesregierungen; Satz 2 erlaubt ausdrücklich, die Zuständigkeit „auf bestimmte Sachgebiete“ zu beschränken. In Bayern ist das geschehen: § 1a Abs. 1 Satz 1 GZVJu richtet beim Oberlandesgericht München zwei Zivilsenate als Commercial Court ein, nach Satz 2 auch für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg und Nürnberg. § 1a Abs. 2 Satz 1 GZVJu weist zwei Sachgebiete zu: Lieferkettenstreitigkeiten zwischen Unternehmern (Nummer 1) und Organstreitigkeiten (Nummer 2).

  • Satz 2 desselben Absatzes definiert die Lieferkettenstreitigkeit: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hersteller eines körperlichen Endprodukts und einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer sowie zwischen den Zulieferern untereinander. Die AG stellt das Endprodukt her, die GmbH liefert unmittelbar zu — das passt.

  • Der Antrag ist eine reine Anwaltspflicht. § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO: „In der Klageschrift ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird.“ Kein Gericht gleicht das aus, und keine der einschlägigen Vorschriften lässt den Antrag später zu.

  • Ohne Vereinbarung führt der Weg über das Landgericht. § 611 Abs. 1 Satz 1 ZPO knüpft die Verweisung an zwei Bedingungen: Der Kläger hat sie „in der Klageschrift beantragt“ (Nummer 1) und der Beklagte stimmt „bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist“ zu (Nummer 2). Daneben steht § 119b Abs. 2 Satz 3 GVG, der ohne Zustimmung auskommt: Der Commercial Court wird auch zuständig, „wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt“.

  • Der Antragstext:

Es wird beantragt, den Rechtsstreit an den Commercial Court bei dem Oberlandesgericht München zu verweisen, § 611 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; zugleich wird beantragt, das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court zu führen, § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

  • Was das kostet. Bei 620.000,00 EUR beträgt die 1,0-Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 4.277,00 EUR — 3.752,00 bis 500 000 zuzüglich dreier angefangener Beträge von je 50 000 zu 175,00, also 525,00. Je Anwalt 2,5 × 4.277,00 = 10.692,50, mit Pauschale 10.712,50, mit Umsatzsteuer 12.747,88 EUR. Die Gerichtsgebühr beträgt nach § 34 Abs. 1 GKG einfach 4.768,00 EUR — 4.138,00 bis 500 000 zuzüglich dreimal 210,00 —, dreifach 14.304,00 EUR. Beide Anwälte und das Gericht zusammen: 39.799,76 EUR. Probe: 2 × 12.747,88 = 25.495,76; 25.495,76 + 14.304,00 = 39.799,76.
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