Z3-11 · Prozessvollmacht: Form, Prüfung durch das Gericht und Haftung (§ 80 ZPO)

Die Kanzlei in Straubing legt der Mandantin Sieglinde Aichinger vor der Klageerhebung gegen die Gäubodener Landtechnik GmbH folgendes Formular vor. Die Mandantin schickt es eingescannt zurück; unterschrieben hat sie nicht, weil sie „erst noch mit dem Steuerberater sprechen“ wollte.

Prozessvollmacht

Hiermit bevollmächtige ich Rechtsanwältin Dr. Ingrid Passauer zur Prozessführung in der Sache Aichinger gegen Gäubodener Landtechnik GmbH.

Die Vollmacht gilt nur für die erste Instanz. Zum Abschluss eines Vergleichs, zum Verzicht auf den Streitgegenstand und zum Anerkenntnis ist die Bevollmächtigte nicht befugt. Zustellungen sind ausschließlich an mich persönlich zu bewirken.

Die Vollmacht ist gemäß § 80 Abs. 1 ZPO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.

Straubing, den 4. Juni 2026

Welche Klauseln wirken, welche nicht, und wie muss das Formular lauten?

Lösung

Eine Klausel wirkt nach außen, zwei wirken nicht, die Fundstelle gibt es nicht; ohne Unterschrift ist es keine Vollmachtsurkunde.

  • Die Zitierprobe: „§ 80 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. § 80 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Prozessvollmacht“ und besteht aus zwei Sätzen ohne Absätze. Satz 1: „Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.“ Satz 2: „Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.“

  • Die Beschränkung auf die erste Instanz wirkt nach außen nicht. § 83 Abs. 1 ZPO lässt eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs gegenüber dem Gegner nur insoweit gelten, „als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft“. Alles andere bleibt Innenverhältnis. Und § 81 ZPO — ein Satz mit vier durch Semikolon getrennten Gliedern — deckt ausdrücklich auch die Bestellung eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen, die Widerklage, die Wiederaufnahme, die Rüge nach § 321a ZPO und die Zwangsvollstreckung.

  • Der Ausschluss von Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis wirkt und ist trotzdem ein Fehler der Beratung. Er nimmt der Anwältin im Termin die Handlungsfähigkeit. Wer das will, sagt es im Innenverhältnis und lässt es aus der Urkunde heraus.

  • Die Zustellungsklausel ist unwirksam. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.“ Das steht nicht zur Wahl der Partei.

  • Ohne Unterschrift fehlt es an einer Vollmachtsurkunde. § 80 Satz 1 ZPO verlangt die Schriftform; ein Scan ohne Unterschrift ist keine Urkunde. Tritt die Anwältin gleichwohl auf, ist sie Bevollmächtigte ohne Vollmacht; § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO trifft die einstweilen Zugelassene persönlich mit den Kosten und den Schäden des Gegners, wenn die Genehmigung ausbleibt.

  • Die richtige Fassung:

Prozessvollmacht

In der Sache Aichinger gegen Gäubodener Landtechnik GmbH bevollmächtige ich Rechtsanwältin Dr. Ingrid Passauer, Theresienplatz 9, 94315 Straubing, zur Prozessführung in allen Instanzen einschließlich der Zwangsvollstreckung, zur Bestellung eines Unterbevollmächtigten und zur Entgegennahme von Zustellungen.

Straubing, den 4. Juni 2026

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Sieglinde Aichinger

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