Z3-10 · Vorschuss und Zustellung der Klage (§ 12 GKG)

Die Lechfeld Verpackungstechnik GmbH aus Neu-Ulm klagt vor dem Landgericht Memmingen gegen die Schrobenhausener Frischdienst GmbH auf Zahlung von 32.000,00 EUR aus einer Maschinenlieferung. Die Mandantin fragt, was sie „vorab überweisen“ muss und wann die Klage zugestellt wird.

Wie hoch ist der Vorschuss, und wovon hängt die Zustellung ab?

Lösung

1.549,50 EUR — und die Zustellung hängt praktisch, nicht rechtlich an ihrer Zahlung.

  • § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG: „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden.“ Die Vorschrift hat sieben Absätze; Absatz 1 hat drei Sätze.

  • Sie richtet sich an das Gericht, nicht an den Kläger. Eine Zahlungspflicht der Partei folgt aus ihr nicht. Praktisch ist sie gleichwohl der Grund, aus dem eine eingereichte Klage vier Wochen und länger unbearbeitet liegt — und damit der Ausgangspunkt fast jeder Frage nach dem „demnächst“ des § 167 ZPO.

  • Die Rechnung: Die Staffel des § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt bei 32.000,00 EUR eine einfache Gebühr von 516,50 EUR. Probe: 40 Euro bis 500; dreimal 21,00 = 63,00 bis 2 000, Summe 103,00; achtmal 22,50 = 180,00 bis 10 000, Summe 283,00; fünfmal 30,50 = 152,50 bis 25 000, Summe 435,50; zwei angefangene Beträge von je 5 000 zu 40,50 = 81,00, Summe 516,50.

  • Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen beträgt vor dem Landgericht nach Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses 3,0. Vorschuss also 3 × 516,50 = 1.549,50 EUR.

  • Die Schreibweise ist ein eigener Befund. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG schreibt im amtlichen Text „40 Euro“ ohne Nachkommastellen, während die Zuschläge desselben Satzes „21,00“ und „22,50“ führen. § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG hat dieses Muster nicht — dort steht „51,50 Euro“.

  • Was nicht verwechselt werden darf. Beide Tafeln sehen gleich aus — Grundgebühr bis 500 Euro, sieben Stufen, Mindestbetrag 15 Euro — und rechnen verschieden. Zwischen 25 000 und 50 000 steigt das Gerichtskostengesetz je 5 000 um 40,50 EUR, das Vergütungsverzeichnis um 86,00 EUR. Wer die eine Staffel für die andere hält, nennt dem Mandanten die falsche Zahl.

  • Was in das Mandantenschreiben gehört. Der Betrag, das Konto, das Datum — und der Satz, dass bis zur Zustellung nichts geschieht: Anhängig ist die Sache mit dem Eingang, rechtshängig erst mit der Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO, § 261 Abs. 1 ZPO.

In der App bearbeiten