Z2-46 · Der Commercial Court in der Zulässigkeitsprüfung

Die Oberpfälzer Sensorik GmbH aus Amberg liefert der Allgäuer Gerätewerk GmbH & Co. KG aus Kempten Drucksensoren, die diese in ihre Messgeräte einbaut; beide sind Unternehmerinnen. Im Rahmenvertrag heißt es: „Für alle Streitigkeiten aus dieser Lieferbeziehung ist der Commercial Court bei dem Oberlandesgericht München zuständig.“ Offen sind 640.000,00 EUR Werklohn aus elf Abrufen und 140.000,00 EUR Schadensersatz wegen einer nicht abgerufenen Abnahmemenge, außerdem 48.000,00 EUR Verzugszinsen und 9.900,00 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten.

Vor welchem Gericht wird verhandelt, in welcher Besetzung, was gehört in die Klageschrift, und welches Rechtsmittel steht offen?

Lösung

Vor dem Commercial Court beim Oberlandesgericht München, mit drei Mitgliedern, mit einem Antrag in der Klageschrift; das Rechtsmittel ist die Revision.

  • Die Rechnung zuerst: 640.000,00 + 140.000,00 = 780.000,00 EUR; Probe: 780.000,00 abzüglich 140.000,00 = 640.000,00. Zusammengerechnet wird nach § 5 Halbsatz 1 ZPO; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO als Nebenforderungen außer Betracht — mit ihnen wären es 837.900,00 EUR, und für die Wertgrenze zählt die kleinere Zahl. Sie liegt über 500 000 Euro, § 119b Abs. 1 Satz 1 GVG.

  • Das Sachgebiet, zweimal geprüft: Nach dem Bundesgesetz greift § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG: bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, und keine der drei Ausnahmen liegt vor. Nach der bayerischen Verordnung greift § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GZVJu, denn Satz 2 definiert die Lieferkettenstreitigkeit als Rechtsstreit „zwischen dem Hersteller eines körperlichen Endprodukts und einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer“. Beide Prüfungen sind nötig, weil § 119b Abs. 1 Satz 2 GVG die Beschränkung erlaubt und Bayern sie genutzt hat.

  • Die Zuständigkeit entsteht erst durch die Parteien. Der Commercial Court „wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen“, § 119b Abs. 2 Satz 1 GVG; die Klausel im Rahmenvertrag ist sie. Nach Satz 2 ist die vereinbarte Zuständigkeit ausschließlich, weil nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist; eine Klage vor dem Landgericht Kempten wäre unzulässig.

  • Was in die Klageschrift gehört — § 610 Abs. 2 ZPO, zwei Sätze: Nach Satz 1 „ist zu beantragen, dass das Verfahren in erster Instanz vor dem Commercial Court geführt wird“; das ist ein Muss. Nach Satz 2 ist die Vereinbarung dort darzulegen. Die Parallele ist § 96 Abs. 1 GVG bei der Kammer für Handelssachen: auch dort ist die Klageschrift der Ort.

  • Die Besetzung: § 610 Abs. 1 ZPO erklärt die für das Landgericht im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar, mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 — das sind vier Vorschriften. Es bleibt beim Senat mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 122 Abs. 1 GVG. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit; das unterscheidet ihn von der Kammer für Handelssachen, § 105 Abs. 1 GVG.

  • Zwei Werkzeuge, die es sonst nicht gibt: § 612 ZPO — zwei Sätze, keine Absätze — verlangt einen Organisationstermin so früh wie möglich; nach Satz 2 gelten §§ 224, 296 und 356 ZPO für die dort getroffenen Vereinbarungen entsprechend. § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlaubt auf übereinstimmenden Antrag ein mitlesbares Wortprotokoll, unanfechtbar nach Absatz 3.

  • Das Rechtsmittel: § 614 ZPO — zwei Sätze, keine Absätze: „Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt“, und nach Satz 2 bedarf sie gegen erstinstanzliche Urteile keiner Zulassung. Zuständig ist der Bundesgerichtshof, § 133 GVG. Keine Berufung, keine Nichtzulassungsbeschwerde — es gibt nichts zuzulassen.

  • Sätze im Urteil: keinen. Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet aber stets aus: Ein Rechtsmittel ist hier nie „unzweifelhaft nicht zulässig“.

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