Z2-43 · Teilklage und verdeckte Teilklage (§ 261 Abs. 3 ZPO) — Variante

Eine Tatsache ist gedreht. Die Klägerin sagt nicht, dass sie nur einen Teil verlangt, und sie sagt auch nicht, aus welchen Rechnungen sich die 8.900,00 EUR zusammensetzen. Sie trägt lediglich vor, aus dem Rahmenvertrag stehe „ein Betrag von 8.900,00 EUR“ offen, und legt alle fünf Rechnungen als Anlagen vor.

Ist der Antrag bestimmt?

Lösung

Nein — bei mehreren selbständigen Positionen verlangt auch die Auffassung, die die verdeckte Teilklage im Grundsatz zulässt, die Aufschlüsselung.

  • Die verdeckte Teilklage ist im Grundsatz zulässig. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag, nicht die Offenlegung, dass mehr geschuldet sei. Bei einem einheitlichen Anspruch ist deshalb nichts zu beanstanden.

  • Hier sind es aber fünf selbständige Positionen. Fünf Bauabschnitte, fünf Rechnungen, fünf Lebenssachverhalte. Ohne Angabe, welcher Posten in welcher Höhe geltend gemacht wird, steht die Reichweite der Rechtskraft nicht fest, und der Beklagte kann sich nicht verteidigen — er weiß nicht, gegen welche Position er einwenden soll.

  • Die Probe ist eine Rechnung. 7.320,00 zuzüglich 6.480,00 zuzüglich 5.940,00 zuzüglich 6.210,00 zuzüglich 5.550,00 ergibt 31.500,00 EUR; eingeklagt sind 8.900,00 EUR. Aus welchen der fünf Beträge sie stammen, lässt sich aus 8.900,00 allein nicht ableiten — es gibt mehrere Kombinationen, und jede führt zu einer anderen Rechtskraft.

  • Die Folge ist der Hinweis, nicht die Abweisung. § 139 Abs. 1 ZPO; erst wenn die Klägerin die Aufschlüsselung verweigert, wird als unzulässig abgewiesen.

  • Und die Verjährung bleibt der wunde Punkt. Auch bei der verdeckten Teilklage hemmt die Klage nur in Höhe des eingeklagten Betrags — der Beklagte konnte den weiteren Umfang nicht erkennen. Wer auf die Verdeckung setzt, gewinnt nichts und riskiert die Unzulässigkeit.

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