Z2-42 · Objektive Klagehäufung: kumulativ, eventual und alternativ (§ 260 ZPO) — Variante
Eine Zahl ist gedreht. Aus dem zweiten Auftrag stehen nicht 4.300,00 EUR offen, sondern 4.100,00 EUR; die Beklagte hat 200,00 EUR nachgezahlt. Außerdem stellt die Klägerin den zweiten Anspruch nur hilfsweise für den Fall, dass der erste scheitert.
Welches Gericht ist jetzt zuständig, und wie steht es um Streitwert und Kosten?
Lösung
Das Amtsgericht — und der Hilfsantrag zählt für die Zuständigkeit überhaupt nicht mit.
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Die kumulative Rechnung fiele knapp auf die andere Seite. 5.900,00 zuzüglich 4.100,00 ergibt 10.000,00 EUR. Probe: 10.000,00 abzüglich 4.100,00 ergibt 5.900,00. Der Wert übersteigt zehntausend Euro nicht — § 23 Nr. 1 GVG greift, und zuständig ist das Amtsgericht. Zweihundert Euro entscheiden über Gericht, Anwaltszwang, Besetzung und die Hinweispflicht des § 504 ZPO.
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Bei der Eventualhäufung zählt nur der Hauptantrag. Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt 5.900,00 EUR, weil über den Hilfsantrag möglicherweise nie entschieden wird. Amtsgericht also in jedem Fall.
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Die Bedingung ist zulässig, weil sie innerprozessual ist. Sie knüpft allein an den Ausgang dieses Rechtsstreits an und schafft für den Gegner keine Ungewissheit außerhalb des Verfahrens. Dazu steht im Urteil kein Wort.
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Der Gebührenwert hängt am Ausgang. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG rechnet den Hilfsanspruch nur zusammen, „soweit eine Entscheidung über ihn ergeht“. Greift der Hauptantrag durch, bleibt es bei 5.900,00 EUR; wird er abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben, sind es 5.900,00 zuzüglich 4.100,00 gleich 10.000,00 EUR.
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Satz 3 greift hier nicht. Haupt- und Hilfsanspruch beruhen auf zwei verschiedenen Lieferungen und betreffen deshalb nicht „denselben Gegenstand“; es wird addiert, nicht der höhere Wert genommen.
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Und die Kostenquote: Wird der Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben — der Sachverhalt nennt den Ausgang nicht —, unterliegt die Klägerin mit dem Hauptantrag über 5.900,00 EUR von 10.000,00 EUR und damit mit 59 Prozent; sie obsiegt mit 4.100,00 EUR, also mit 41 Prozent. Probe: 59 zuzüglich 41 ergibt 100. Der Tenor lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 Prozent und die Beklagte 41 Prozent zu tragen“, § 92 Abs. 1 ZPO.