Z2-41 · Klage auf künftige Leistung (§§ 257, 258, 259 ZPO) — Variante
Eine Tatsache ist gedreht. Vermietet ist nicht die Lagerhalle, sondern das auf demselben Grundstück stehende Betriebsleiterhaus, das der Beklagte bewohnt; die Miete beträgt unverändert 780,00 EUR, und auch hier läuft der Zeitmietvertrag bis zum 31. Oktober 2026.
Trägt § 257 ZPO auch jetzt?
Lösung
Nein — Wohnraum ist ausdrücklich ausgenommen; es bleibt § 259 ZPO.
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Der Wortlaut schließt es aus. § 257 ZPO erfasst die Räumung „eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient“. Wohnraum ist damit gerade nicht erfasst, und die Vorschrift lässt sich nicht erweitern: Der Gesetzgeber hat den Weg bewusst verschlossen.
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Es bleibt § 259 ZPO — mit seiner Besorgnisprüfung. Sie trägt hier: Der Mieter hat schriftlich angekündigt, das Objekt nicht vor dem Frühjahr 2027 freizugeben. Zwei Sätze in den Gründen, und der Punkt ist erledigt.
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§ 258 ZPO scheidet aus. Die Räumung ist keine wiederkehrende Leistung; wiederkehrend wären die künftigen Mieten, für die § 258 ZPO offenstünde.
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Die Zuständigkeit wechselt aus einem anderen Grund. Für Wohnraummietsachen ist das Amtsgericht nach § 23 Nr. 2 Buchstabe a GVG zuständig, „und diese Zuständigkeit ist ausschließlich“ — ohne Rücksicht auf den Wert. Auf die 9.360,00 EUR kommt es also nicht mehr an, und auf § 23 Nr. 1 GVG auch nicht.
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Und § 29a ZPO tritt daneben. Der ausschließliche Gerichtsstand der Räume greift bei Miet- und Pachtverhältnissen über Räume; die örtliche Zuständigkeit steht damit ebenfalls fest. Die Einzelheiten stehen im Feld F3.