Z2-41 · Klage auf künftige Leistung (§§ 257, 258, 259 ZPO)

Die Kranzberger Grundbesitz KG hat der Fahrradmanufaktur Egglkofer e. K. eine Lagerhalle im Gewerbepark Nord in Freising vermietet. Der Zeitmietvertrag läuft fest bis zum Ablauf des Samstags, dem 31. Oktober 2026; eine Verlängerungsklausel gibt es nicht. Die Monatsmiete beträgt 780,00 EUR. Im Frühjahr teilt der Mieter mit, sein Neubau werde nicht rechtzeitig fertig; er werde die Halle „auf keinen Fall vor dem Frühjahr 2027“ freigeben. Die Vermieterin reicht am Dienstag, dem 16. Juni 2026, Klage auf künftige Räumung ein; zugestellt wird am Donnerstag, dem 25. Juni 2026, mündlich verhandelt am Donnerstag, dem 10. September 2026.

Welche der drei Vorschriften trägt die Klage, und welches Gericht ist zuständig?

Lösung

§ 257 ZPO — die Fälligkeit ist an einen Kalendertag geknüpft, und es handelt sich nicht um Wohnraum; zuständig ist das Amtsgericht.

  • § 257 ZPO verlangt vier Dinge, und alle vier stehen im Satz: eine Geldforderung oder einen Räumungsanspruch; bei der Geldforderung, dass sie nicht von einer Gegenleistung abhängt; beim Räumungsanspruch ein Grundstück oder einen Raum, „der anderen als Wohnzwecken dient“; und die Anknüpfung der Fälligkeit an „den Eintritt eines Kalendertages“.

  • Eine Besorgnis ist nicht zu prüfen. § 257 ZPO gewährt das Rechtsschutzbedürfnis kraft Gesetzes. Die Ankündigung des Mieters ist deshalb rechtlich gleichgültig; sie steht in der Akte, damit man an § 259 ZPO denkt und dann feststellt, dass man diese Vorschrift nicht braucht.

  • Der Antrag im Wortlaut, mit dem Kalendertag im Antrag selbst:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück Gewerbepark Nord 14 in Freising gelegene Lagerhalle mit einer Grundfläche von 620 Quadratmetern nebst dem angebauten Sozialtrakt nach dem 31. Oktober 2026 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

  • Räumen und Herausgeben stehen zusammen. § 885 ZPO verlangt beides: die Besitzentsetzung des Schuldners und die Einweisung des Gläubigers. Wer nur „räumen“ beantragt, bekommt keinen Titel auf Einweisung.

  • Der Kalendertag und der Werktag sind zweierlei. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Samstags, des 31. Oktober 2026. Die Rückgabepflicht wird aber erst am nächsten Werktag fällig, § 193 BGB — der 1. November 2026 ist ein Sonntag und zugleich Allerheiligen, sodass Montag, der 2. November 2026, der maßgebliche Tag ist. Für § 257 ZPO ändert das nichts; für die Vollstreckung schon: Sie darf nach § 751 Abs. 1 ZPO erst beginnen, „wenn der Kalendertag abgelaufen ist“.

  • Der Streitwert folgt dem Jahresentgelt. 12 mal 780,00 ergibt 9.360,00 EUR — für die Gebühren unmittelbar aus § 41 Abs. 2 GKG, für die Zuständigkeit über die Schätzung nach § 3 ZPO. Probe: 9.360,00 geteilt durch 12 ergibt 780,00. Der Wert übersteigt zehntausend Euro nicht, zuständig ist also das Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG. Nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung wären 9.360,00 EUR zum Landgericht gegangen — dieselbe Akte, ein anderes Gericht.

  • Wie viele Sätze im Urteil? Einer: „Die Klage auf künftige Räumung ist nach § 257 ZPO zulässig.“

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