Z2-39 · Die negative Feststellungsklage und die später erhobene Leistungsklage — Variante

Eine Tatsache ist gedreht. Im Verfahren vor dem Landgericht Kempten verhandelt die Zangl Metallverarbeitung GmbH als dortige Beklagte am Donnerstag, dem 11. Juni 2026, streitig zur Hauptsache; die Kirchmair Anlagenbau AG kann ihre Leistungsklage von da an nicht mehr einseitig zurücknehmen. In Weiden ist noch nicht verhandelt worden.

Was wird aus der negativen Feststellungsklage?

Lösung

Ihr Feststellungsinteresse entfällt mit diesem Tag — nicht früher und nicht später.

  • Der Zeitpunkt ist genau bestimmt. Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur „bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache“ zurückgenommen werden. Solange die Rücknahme möglich ist, ist die Klärung im Leistungsprozess nicht gesichert, und die negative Feststellungsklage leistet noch etwas.

  • Die Rechnung: Vom 27. April bis zum 11. Juni sind es 45 Tage; von der Zustellung der negativen Feststellungsklage am 10. März bis dahin 93 Tage. Probe: 48 zuzüglich 45 ergibt 93.

  • Der Zeitpunkt der Prüfung ist die letzte mündliche Verhandlung in Weiden. Fällt sie vor den 11. Juni, ist die Klage zulässig; fällt sie danach, ist das Interesse entfallen — dieselbe Klage, zwei verschiedene Ergebnisse, allein wegen des Termins.

  • Was die Klägerin dann tut, gehört nach Z5: Sie erklärt den Rechtsstreit für erledigt, und die Kosten folgen dem Ausgang des Leistungsprozesses. Hier steht nur, dass das Interesse entfallen ist und die Klage ohne Erledigungserklärung als unzulässig abzuweisen wäre.

  • Der Satz in den Gründen ist kurz:

Das Feststellungsinteresse ist entfallen, nachdem die Beklagte den Anspruch mit der am 27. April 2026 zugestellten Klage rechtshängig gemacht hat und die Klägerin dort am 11. Juni 2026 zur Hauptsache verhandelt hat.

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