Z2-38 · Feststellungsinteresse und Vorrang der Leistungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) — Variante

Eine Zahl ist gedreht. Der Gutachter beziffert die noch offenen Positionen nicht mit 9.000,00 EUR, sondern mit 3.400,00 EUR. Im Übrigen bleibt alles gleich.

Was ändert sich?

Lösung

Die Zulässigkeit nicht, die Zuständigkeit sehr wohl.

  • Der Feststellungswert sinkt. 3.400,00 abzüglich zwanzig Prozent gleich 680,00 ergibt 2.720,00 EUR. Probe: 2.720,00 zuzüglich 680,00 ergibt 3.400,00.

  • Die Summe fällt unter die Grenze. 6.400,00 zuzüglich 2.720,00 ergibt 9.120,00 EUR; das übersteigt zehntausend Euro nicht, zuständig ist also das Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG. Probe: 9.120,00 abzüglich 2.720,00 ergibt 6.400,00.

  • Und daran hängen vier weitere Punkte: kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt nur Land- und Oberlandesgerichte; die Hinweispflicht des § 504 ZPO, die es nur vor dem Amtsgericht gibt, und über sie § 39 Satz 2 ZPO; die Besetzung nach § 22 Abs. 4 GVG statt § 348 ZPO; und die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 Satz 1 ZPO, die im Anwaltsprozess nach Satz 2 entfällt.

  • Am Feststellungsinteresse ändert die Zahl nichts. Es hängt an der Ungewissheit der Schadensentwicklung, nicht an ihrer Höhe.

  • Die Grenze läge dort, wo nichts mehr offen ist. Wäre der Schaden vollständig bezifferbar, fehlte das Interesse, und der Antrag wäre nach einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen. Der Übergang zur Leistungsklage wäre dann keine Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO.

In der App bearbeiten