Z2-37 · Der unbezifferte Schmerzensgeldantrag und die Kostenfolge des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO — Streitfall
Dritte Lage, wieder eine Zahl gedreht. Nach der Beweisaufnahme hält das Gericht 16.500,00 EUR für angemessen — 1.500,00 EUR mehr, als der Kläger als Größenvorstellung genannt hat. Die Beklagte hält das für einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kündigt Berufung an.
Darf das Gericht über die Größenvorstellung hinausgehen?
Lösung
Ja, maßvoll — hier um 10 Prozent, und das ist maßvoll.
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Der erste Weg: die Größenvorstellung bindet nicht wie ein bezifferter Antrag. Beantragt ist „ein angemessenes Schmerzensgeld“, nicht ein Betrag. Die Größenvorstellung dient der Bestimmtheit und dem Streitwert; sie ist Rechenhilfe, nicht Antragsgrenze. Ein maßvolles Überschreiten verstößt deshalb nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Rechnung, an der sich „maßvoll“ messen lässt: 16.500,00 abzüglich 15.000,00 ergibt 1.500,00 EUR; das sind 10 Prozent der Größenvorstellung. Probe: 15.000,00 zuzüglich 1.500,00 ergibt 16.500,00. Wer 30.000,00 EUR zuspräche, überschritte um 100 Prozent — dort endet die Maßvollheit.
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Der zweite Weg: strikte Bindung an die genannte Zahl. Dafür spricht, dass der Beklagte sein Kostenrisiko kennen muss und dass der Streitwert an der Größenvorstellung hängt; wer mehr zuspricht, entscheidet über etwas, das im Streitwert nicht abgebildet ist.
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Einwand: Der Beklagte kennt sein Risiko: Er weiß, dass die Höhe im Ermessen steht, und der Antrag sagt ihm das ausdrücklich. Und der Streitwert folgt nicht der Antragsziffer, sondern § 3 ZPO — er kann bei einem nach oben offenen Antrag auch am zugesprochenen Betrag ausgerichtet werden.
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In der Arbeit geht der erste Weg, aber mit einem Satz in den Gründen, der die Überschreitung benennt und rechtfertigt. Ohne ihn liest sich das Urteil wie ein Versehen.
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Und die Kosten: Der Kläger obsiegt vollständig; eine Teilabweisung gibt es nicht, der Satz „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“ entfällt. Auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht mehr an, weil nichts zu quoteln ist — § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt allein.