Z2-35 · Wertfestsetzung nach freiem Ermessen und ihre Grenzen (§ 3 ZPO, § 48 GKG) — Variante
Eine Parteieigenschaft ist gedreht: Die Beklagte ist keine Halterin, sondern ein Nachrichtenportal, das über Kaltenbrunn einen Beitrag mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht hat. Er verlangt erstens, es zu unterlassen, die Behauptungen zu verbreiten — dieses Interesse bewertet er mit 9.500,00 EUR —, und zweitens eine Geldentschädigung von 7.000,00 EUR wegen derselben Veröffentlichung.
Wie hoch ist der Wert, und welches Gericht ist zuständig?
Lösung
9.500,00 EUR, nicht 16.500,00 EUR; zuständig ist ohne Rücksicht darauf das Landgericht.
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Nicht addieren: § 48 Abs. 3 GKG. „Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.“ Der Unterlassungsanspruch schützt das Persönlichkeitsrecht und ist nichtvermögensrechtlich; die Geldentschädigung ist aus ihm hergeleitet. Maßgebend ist allein der höhere: 9.500,00 EUR.
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Was die Addition gekostet hätte: 9.500,00 + 7.000,00 = 16.500,00 EUR, Wertstufe bis 19 000 Euro, einfache Gebühr 374,50 EUR statt 283,00 EUR bei 9.500,00 EUR — also 91,50 EUR mehr, bei der dreifachen Verfahrensgebühr 1.123,50 EUR gegen 849,00 EUR, mithin 274,50 EUR.
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Die Bewertung des Unterlassungsanspruchs folgt § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG: Der Wert ist „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen“; nach Satz 2 darf er „nicht über eine Million Euro angenommen werden“.
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Und die Zuständigkeit hängt hier nicht am Wert. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG weist dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Streitigkeiten „über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“ zu. Der Wert entscheidet nur noch über Gebühren und Beschwer; 9.500,00 EUR hätten sonst zum Amtsgericht geführt.
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Der Satz für den Beschluss: Die Bewertung des Unterlassungsantrags beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG; der Zahlungsantrag bleibt nach § 48 Abs. 3 GKG außer Ansatz, weil er aus dem nichtvermögensrechtlichen Anspruch hergeleitet ist und den geringeren Wert hat.