Z2-35 · Wertfestsetzung nach freiem Ermessen und ihre Grenzen (§ 3 ZPO, § 48 GKG)

Severin Kaltenbrunn ist am 14. Januar 2026 von einem Lieferwagen erfasst worden und hat eine Trümmerfraktur erlitten. Seine Klageschrift gegen die Halterin geht am Mittwoch, dem 17. Juni 2026, beim Landgericht Würzburg ein. Beantragt wird erstens ein Schmerzensgeld, dessen Höhe der Kläger dem Ermessen des Gerichts überlässt, wobei er eine Größenordnung von mindestens 12.000,00 EUR angibt; zweitens die Feststellung, dass die Beklagte ihm alle weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen hat. Der weitere Schaden — Verdienstausfall, Umbau der Wohnung — wird auf 6.000,00 EUR geschätzt; eine Streitwertangabe fehlt.

Wie ist der Wert zu bestimmen, und wie hoch ist er?

Lösung

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 16.800,00 EUR.

  • Die Brücke schlägt § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG: „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Absatz 1 hat drei Sätze, und nur Satz 1 trägt die Verweisung; Satz 2 deckelt Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz auf 250 000 Euro, Satz 3 Abhilfeverfahren auf 300 000 Euro.

  • § 3 ZPO ist ein Satz mit Semikolon und ohne Absätze: „Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.“ Bewertet wird, was die begehrte Entscheidung dem Kläger wirtschaftlich einbringt — weder der Aufwand des Beklagten noch der objektive Sachwert.

  • Der unbezifferte Antrag wird mit der Größenvorstellung bewertet. Wer sein Schmerzensgeld dem Ermessen des Gerichts überlässt, muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Größenvorstellung angeben; sie ist zugleich die Bezugsgröße der Wertfestsetzung — hier 12.000,00 EUR.

  • Der Feststellungsantrag zählt daneben, § 5 Halbsatz 1 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG — jedoch nicht mit seinem vollen Betrag. Ein Feststellungsurteil kann nicht vollstreckt werden; das Interesse des Klägers ist deshalb geringer als bei einer Leistungsklage, und angesetzt werden üblicherweise 80 Prozent: 6.000,00 × 0,8 = 4.800,00 EUR.

  • Die Rechnung: 12.000,00 + 4.800,00 = 16.800,00 EUR. Probe: 16.800 - 12.000 = 4.800 = 80 Prozent von 6.000,00 EUR — der Abschlag ist genau einmal angesetzt und nicht auf den Zahlungsantrag durchgeschlagen.

  • Die Folgen: 16.800,00 EUR übersteigt zehntausend Euro ⇒ Landgericht, § 71 Abs. 1 GVG; Wertstufe bis 19 000 Euro, einfache Gebühr 374,50 EUR. Und weil der Gegenstand keine bestimmte Geldsumme in Euro ist, ergeht hier ausnahmsweise eine vorläufige Festsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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