Z2-33 · Beschwer und Wertgrenzen der Rechtsmittel (§ 511 ZPO)
Vor dem Amtsgericht Straubing verlangt der Fahrradhändler Melchior Grasegger von Ines Wallerstein 1.850,00 EUR für ein Lastenrad und dessen Umbau. Das Urteil vom Donnerstag, dem 3. September 2026, verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.000,00 EUR und weist die Klage im Übrigen ab; eine Zulassung der Berufung ist nicht ausgesprochen. Beide Parteien sind unzufrieden und kündigen Berufung an. Der Streitwertbeschluss lautet auf 1.850,00 EUR.
Ist die Berufung für eine der beiden Parteien statthaft?
Lösung
Für keine. Das Urteil ist unanfechtbar, obwohl der Streitwert 1.850,00 EUR beträgt.
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§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass „der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt“. In diesem einen Verb steckt die ganze Vorschrift. Wer auf den Cent genau 1 000,00 EUR verloren hat, kommt nicht in die zweite Instanz; wer 1 000,01 EUR verloren hat, kommt hinein.
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Die Beschwer wird je Partei gerechnet. Die Beklagte ist durch die Verurteilung mit 1.000,00 EUR beschwert — das übersteigt 1 000 Euro nicht. Der Kläger ist durch die Abweisung mit 1.850,00 - 1.000,00 = 850,00 EUR beschwert — auch das nicht. Probe: 1.000 + 850 = 1.850 = Streitwert; die Verteilung ist vollständig.
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Die zweite Tür ist § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: die Zulassung im Urteil des ersten Rechtszugs. Sie ist hier nicht ausgesprochen und kann nicht nachgeholt werden — das Gericht ist an sein Urteil nach § 318 ZPO gebunden.
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§ 511 Abs. 3 ZPO regelt, wie der Wert dargetan wird: „Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.“ Bei einem bezifferten Zahlungsurteil genügt die Bezugnahme auf Tenor und Sitzungsniederschrift; die anwaltliche Versicherung bleibt zulässig, die eidesstattliche nicht.
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Der Gebührenstreitwert ist nicht die Beschwer. 1.850,00 EUR fallen in die Wertstufe bis 2 000 Euro, einfache Gebühr 103,00 EUR — diese Zahl steht im Streitwertbeschluss und sagt über die Statthaftigkeit der Berufung nichts. Wer sie einsetzt, hält jedes Urteil über 1 000,00 EUR für anfechtbar.
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Und § 495a Satz 1 ZPO greift hier nicht: 1.850,00 EUR übersteigt 1 000 Euro. Die beiden Vorschriften nennen denselben Betrag, prüfen ihn aber an verschiedenen Zahlen — die eine am Streitwert, die andere am Wert des Beschwerdegegenstandes.