Z2-32 · Wertstufen der Gebührentabelle und Gebührensprung (§ 34 GKG) — Variante

Eine Zahl ist gedreht: Die Klage lautet auf 25.400,00 EUR, weil die Klägerin auch eine Gerüststellung über 500,00 EUR abgerechnet hat, die sie nicht erbracht hat. Das Gericht spricht 24.900,00 EUR zu. Geklagt wurde vor dem Landgericht Schweinfurt.

Springt die Gebühr — und was folgt daraus?

Lösung

Ja. Sie steigt von 435,50 EUR auf 476,00 EUR; das zweite Merkmal des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist verfehlt.

  • Die Wertstufen: 24.900,00 EUR liegen in der Stufe bis 25 000 Euro, einfache Gebühr 435,50 EUR. 25.400,00 EUR liegen in der Stufe bis 30 000 Euro, einfache Gebühr 476,00 EUR. Die 500,00 EUR überschreiten nicht nur eine Stufe, sondern zugleich den Staffelwechsel von „je 3 000 Euro“ auf „je 5 000 Euro“.

  • Der Rechenweg für 25.400,00 EUR: Sockel 40,00 + 3 × 21,00 = 63,00 + 8 × 22,50 = 180,00 + 5 × 30,50 = 152,50 + 1 × 40,50 = 40,50 ⇒ 476,00 EUR. Für 24.900,00 EUR entfällt der letzte Posten: 40,00 + 63,00 + 180,00 + 152,50 = 435,50 EUR. Probe: 435,50 + 40,50 = 476,00.

  • Die Zuvielforderung in Prozent: 500,00 von 25.400,00 EUR sind 1,9685 Prozent — für sich genommen geringfügig. Das erste Merkmal ist also erfüllt.

  • Das zweite Merkmal ist verfehlt. Bei der dreifachen Verfahrensgebühr des ersten Rechtszugs stehen 1.428,00 EUR gegen 1.306,50 EUR, also 121,50 EUR allein an Gerichtsgebühren; die Anwaltsgebühren beider Seiten steigen mit, weil sie nach § 32 Abs. 1 RVG demselben Wert folgen.

  • Die Probe der Verteilung: 24.900 + 500 = 25.400 — Zugesprochenes plus Zuvielforderung ergibt den Klagebetrag. Geht diese Probe nicht auf, ist entweder ein Teilbetrag übersehen oder ein Anspruch doppelt gezählt, und dann stimmt auch die Prozentzahl nicht.

  • An der Zuständigkeit ändert sich nichts. Sie richtet sich nach dem Wert bei Einreichung der Klage, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, und beide Beträge übersteigen zehntausend Euro; verschoben wird allein die Kostenfolge.

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