Z2-29 · Streitwert der Stufenklage (§ 44 GKG)

Wilhelmine Trauttmansdorff ist Pflichtteilsberechtigte nach ihrem verstorbenen Vater. Ihre Klageschrift gegen den Alleinerben Gerwald Trauttmansdorff geht am Donnerstag, dem 19. März 2026, beim Landgericht Aschaffenburg ein. Beantragt wird in drei Stufen: Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, und Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils. Die Klägerin bewertet den Auskunftsanspruch mit 2.500,00 EUR und erwartet eine Zahlung von 8.900,00 EUR; beides steht in der Klageschrift. Die Streitwertangabe lautet: „11.400,00 EUR.“

Welches Gericht ist zuständig, und wie hoch ist der Gebührenstreitwert?

Lösung

Beide Werte betragen 8.900,00 EUR; zuständig ist das Amtsgericht, und die Klage ist beim falschen Gericht eingereicht.

  • § 44 GKG ist ein Satz ohne Absätze und ohne Nummern. Er endet mit der Anordnung: „ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.“ Nicht „der höchste“ — die Vorschrift denkt in Paaren. Und nicht die Summe: nicht addieren.

  • Der höhere ist hier der Zahlungsanspruch: 8.900,00 EUR gegen 2.500,00 EUR. Gebührenstreitwert 8.900,00 EUR, Wertstufe bis 9.000 Euro, einfache Gebühr 260,50 EUR.

  • Für die Zuständigkeit gilt nach herrschender Auffassung dasselbe. Die beiden Ansprüche sind wirtschaftlich identisch: Die Auskunft dient allein der Bezifferung der Zahlung, und die Klägerin verfolgt ein Interesse. § 5 Halbsatz 1 ZPO ist auf wirtschaftlich identische Ansprüche nicht anzuwenden. 8.900,00 EUR übersteigt zehntausend Euro nicht ⇒ Amtsgericht, § 23 Nr. 1 GVG.

  • Was die Addition angerichtet hätte: Probe der falschen Rechnung: 2.500 + 8.900 = 11.400,00 EUR; das übersteigt zehntausend Euro und hätte die Klage vor das Landgericht geführt — mit Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei den Gebühren: Wertstufe bis 13 000 Euro, einfache Gebühr 313,50 EUR statt 260,50 EUR, also 53,00 EUR mehr; dreifach 940,50 EUR gegen 781,50 EUR, mithin 159,00 EUR.

  • Die Zwillingsnorm ist § 254 ZPO — ebenfalls ein Satz ohne Absätze, mit denselben drei Auskunftsformen in derselben Reihenfolge. Die Zulässigkeit der Stufenklage gehört nach Feld 7; hier steht ihre Rechnung.

  • Nach dem Teilurteil über die erste Stufe ergeht kein Streitwertbeschluss. Der Auslöser des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Entscheidung „über den gesamten Streitgegenstand“; ein Teilurteil ist keine solche Entscheidung.

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